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Abschnitt 2 - 2 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

AMVArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (AMV)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten.
ArbeitsschutzvereinbarungDie Arbeitsschutzvereinbarung wird als eingeführter Kurzbegriff für eine Vereinbarung zwischen WfbM und aufnehmendem Betrieb zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der betreuten Beschäftigten an ausgelagerten Arbeitsplätzen verwendet.
ArbMedVVDie Kurzbezeichnung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge lautet Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung - ArbMedVV. Sie regelt im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen tätigkeitsbezogen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, die vom Arbeitgeber anzubieten sind.
ArbSchGIn dem "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996 ist die Pflicht zur Erstellung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben.
ASiGDas "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973, zuletzt geändert am 31.10.2006, ist die rechtliche Grundlage für die betriebsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Mitarbeitern und betreuten Beschäftigten. Der Umfang der erforderlichen Betreuung ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2.
AÜGDas Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), zuletzt geändert am 20.12.2011, regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher).
BABetriebsarzt (BA)
Betriebsärzte sind Ärzte mit Fach- oder Zusatzausbildung für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie beraten Unternehmer und die gewählte Vertretung der Beschäftigten in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ihnen obliegt auch die Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
BAGüSDie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe in der Bundesrepublik Deutschland. Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind, je nach Landesrecht, entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände. Die Aufgaben der BAGüS richten sich nach Bestimmungen des SGB XII, das den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe Aufgaben von überregionaler Bedeutung und/oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.
Betreute BeschäftigteMenschen mit Behinderung - im Folgenden als betreute Beschäftigte bezeichnet - befinden sich in der WfbM nach § 138 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sie keine Arbeitnehmer sind und soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. In diesem Status steht der Mensch mit Behinderung zu dem zuständigen Rehabilitationsträger in einem Sozialleistungsverhältnis. Der Werkstatt erbringt die Rehabilitationsleistung zugunsten der Menschen mit Behinderung und gewährt sämtliche im Arbeitsleben notwendigen Schutzrechte.
BGR A1/GUV-R A1In der Regel "Grundsätze der Prävention" werden die in der BGV A1/GUV-V A1 beschriebenen Freiräume durch praxisorientierte Beispiele aufgefüllt und konkretisiert.
BGV A1/GUV-V A1In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" werden die Grundpflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgeführt und der in ASiG und ArbSchG festgelegte Schutz der Mitarbeiter auch auf (ehrenamtliche) Beschäftigte ausgedehnt.
BRKÜbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention). Der UN-Behindertenrechtskonvention von 2006 wurde in Deutschland per Gesetz zugestimmt und damit die darin enthaltenen Rechtsforderungen als gesetzlich verbindlich erklärt.
Dienstleistungsgruppe im ArbeitsbereichDiese aus Gruppenleiter und Werkstattangehörigen bestehenden Gruppen werden außerhalb der Werkstatt bei Betrieben oder Privatpersonen tätig. Sie stellen keine ausgelagerten Arbeitsplätze dar.
FABDie Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) wirkt mit bei der Planung, Gestaltung und Durchführung berufsbildender, lernförderlicher und arbeitspädagogischer Maßnahmen für Menschen mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung. Ihr Ziel ist es, Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu integrieren.
GdBGrad der Behinderung:
Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der Begriff GdB wird im Schwerbehindertenrecht verwendet (Teil 2 SGB IX) und ist die Grundlage für die Ansprüche der Menschen mit Behinderung.
HACCP=
Hazard:
Analysis:
Critical:
Control:
Point:
Präventives, anerkanntes Konzept für gute Praxis der Lebensmittelhygiene:
Gefährdung, Gefahr für die Gesundheit (z.B. Infektionen)
Analyse, Untersuchung der Gefährdung (z.B. Verderb, Keime)
kritisch, entscheidend zur Beherrschung (Kühlung, Verpackung)
Lenkung, Überwachen der Bedingungen (Temperaturmessung)
Punktstelle im Verfahren (was an welcher Stelle gemacht wird)
In der Richtlinie 93/43 des Rates vom 14. Juli 1993 über Lebensmittelhygiene ist dieses System verbindlich für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verteilen.
IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Der Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
IntegrationsbetriebEin Integrationsbetrieb ist ein juristisch selbstständiger Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes der in erheblichem Umfang dauerhaft Menschen mit Behinderung zu ortsüblichen Entlohnungen beschäftigt. Er verfolgt damit wirtschaftliche Ziele und erhält Nachteilsausgleiche aus der Ausgleichsabgabe.
PSAPersönliche Schutzausrüstung (PSA):
Sie soll den Körper der Beschäftigten vor Gefahren schützen, die weder durch technische, noch durch organisatorische Maßnahmen beseitigt werden können. Sie ist vom Unternehmer personenbezogen und kostenlos bereitzustellen und bei Bedarf zur reinigen und Instand zu setzen.
SGB IXSozialgesetzbuch IX:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe der Menschen mit Behinderung in Deutschland. Das SGB IX ist die Grundlage für die Ansprüche der Menschen mit Behinderung im Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht. Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft.
SGB XIISozialgesetzbuch XII:
Das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. Das SGB XII ist die Grundlage für die Ansprüche auf Sozialhilfe und u.a. auf die Eingliederungshilfe der Menschen mit Behinderung. Das Gesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzte das Bundessozialhilfegesetzbuch.
SiFA/FASIFachkraft für Arbeitssicherheit (meist mit SiFa oder FaSi abgekürzt):
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind überwiegend technisch ausgebildet (Meister, Techniker oder Ingenieur) und haben eine sicherheitstechnische Qualifikation. Sie beraten Unternehmer und die gewählte Vertretung der Beschäftigten in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
WfbMDie Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben nach § 136 SGB IX. Die Werkstatt sichert die Teilhabe an Arbeit und Gesellschaft den Menschen, welche sich ihr Leben aufgrund ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder durch Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern können. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 136 SGB IX definiert.
WVODie Werkstättenverordnung (WVO) regelt die Aufgaben und Organisation der Werkstatt für behinderte Menschen. Die WVO definiert die fachlichen Anforderungen an die Werkstatt und schreibt das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen vor. Die Verordnung trat am 21. August 1980 in Kraft.