DGUV Information 207-002 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen

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Anhang 6 - Kriterien für die Unterweisung, nach Ziffer 2.3.1 und 2.3.2

DGUV Regel 100-001

DGUV Regel 100-001 Ziffer 2.3.1

Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Bedeutung der Unterweisung

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Unterweisungsanlässe

Anlässe für eine Unterweisung sind z.B.

  • Einstellung oder Versetzung,

  • Veränderungen im Aufgabenbereich,

  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,

  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,

  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung

Anmerkung: Liegt hier nicht vor, die Kriterien können aber analog angewendet werden

Liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor, ist zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens

  • die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,

  • die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

  • die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,

  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln

zu umfassen. Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

Wiederholung von Unterweisungen

Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Anmerkung: Je nach dem persönlichen Fähigkeitsprofil des betreuten Beschäftigten können häufigere Unterweisungen erforderlich werden.

Dokumentation der Unterweisung

Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und den Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Unternehmer der Nachweis, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Sie kann z. B. in Form des nachstehenden Musters oder durch ein Betriebstagebuch erfolgen.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass

  • die Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,

  • eine Verständnisprüfung und

  • ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Muster für die Dokumentation der Unterweisung

Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)

Unternehmen:

________________________________________________________________________

(Name und Anschrift des Unternehmens)

Betriebsteil, Arbeitsbereich:

________________________________________________________________________

Durchgeführt von: ______________________________________________________

Durchgeführt am: ______________________________________________________

Unterweisungsinhalte (insbesondere Gefahrquellen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Erste Hilfe):

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

Name und Unterschrift der bzw. des Teilnehmenden

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden habe.

________________________________________________________________________

Name, Vorname Unterschrift

________________________________________________________________________

Bemerkungen

_____________________________________

Unterschrift des Trainers/Unterweisenden

_____________________________________

Geschäftsleitung z. K.

DGUV Regel 100-001 Ziffer 2.3.2

Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z.B.

  • durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,

  • durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,

  • durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten erfolgen.