StVO - Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. 1.

    das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

  2. 2.

    die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

  3. 3.

    die Geschwindigkeit nach § 3,

  4. 4.

    den Abstand nach § 4,

  5. 5.
  6. 6.

    das Vorbeifahren nach § 6,

  7. 7.

    das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

  8. 7a.

    das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

  9. 8.

    die Vorfahrt nach § 8,

  10. 9.

    das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,

  11. 10.

    das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

  12. 11.

    das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

  13. 12.
  14. 13.

    Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

  15. 14.

    die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

  16. 15.

    das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

  17. 15a.

    das Abschleppen nach § 15a,

  18. 16.

    die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

  19. 17.

    die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

  20. 18.

    die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

  21. 19.

    das Verhalten

    1. a)
    2. b)

      an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

  22. 20.
  23. 20a.

    das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

  24. 21.

    die Ladung nach § 22,

  25. 22.

    sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

  26. 23.

    das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

  27. 24.

    das Verhalten

    1. a)

      als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

    2. b)

      an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

    3. c)

      auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

  28. 25.

    den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

  29. 26.

    das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

  30. 27.

    das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

  31. 28.

    Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

  32. 29.

    das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

  2. 1a.

    entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

  3. 2.

    als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

  4. 3.

    als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  5. 4.

    als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

  6. 5.

    (weggefallen)

  7. 6.

    entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

  8. 7.

    entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,

  2. 2.

    einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

  4. 4.

    entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

  5. 5.

    entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

  6. 6.

    entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder

  7. 7.

    einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

  2. 1a.

    entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

  3. 2.

    entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

  4. 3.

    entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

  5. 4.

    entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

  6. 5.

    entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,

  7. 6.

    entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

  8. 7.

    entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.