Technische Regeln für Arbeitsstätten
Fußböden (ASR A1.5/1,2)
Vom 28. Februar 2013 (GMBl S. 348)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 27. Februar 2019 (GMBl S. 70)
- Bek. d. BMAS v. 28.2.2013 - IIIb4 - 34602 - 4 -
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.
Diese ASR A1.5/1,2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der BGR/GUV-R 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der BGR/GUV-R 181 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier3 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zielstellung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Allgemeines | 4 |
Schutzmaßnahmen gegen Stolpern | 5 |
Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen | 6 |
Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen | 7 |
Kennzeichnung | 8 |
Reinigung | 9 |
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen | 10 |
Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums | Anhang 1 |
Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden | Anhang 2 |