Abschnitt 2 - 2 Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel
Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, Betreiben, Instandhalten, Prüfen, Demontieren und Transportieren. Im Rahmen der Auswahl und der Verwendung von Arbeitsmitteln zum Halten von Lasten über Personen sind Gefährdungsbeurteilungen durch fachkundige Personen durchzuführen. Ziele dieser Gefährdungsbeurteilungen sind die Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln hinsichtlich Art und Dimensionierung sowie die Festlegung von Maßnahmen für deren sichere Benutzung. Hierbei wird der gesamte Laststrang betrachtet - beginnend an der Schnittstelle zum Bauwerk einschließlich der Last. Wenn Arbeitsmittel speziell für die Benutzung in der Veranstaltungstechnik dimensioniert und hergestellt sind und ein Nachweis für den Anwendungsfall vorliegt, können diese nach Herstellerangaben und deren Kennzeichnung verwendet werden.
Arbeitsmittel können je nach der vom Hersteller festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung Produkte im Sinne der Maschinenrichtlinie sein. In solchen Fällen ist eine CE-Kennzeichnung und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie erforderlich.
Die CE-Kennzeichnung im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nicht zulässig, wenn ein Produkt nicht dem Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie zuzuordnen ist. Dies gilt zum Beispiel für Sicherungsseile oder Spannschlösser.