DGUV Information 213-019 - Papierherstellung und Ausrüstung Umroller und Rollenschneider

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Abrollungen DIN EN 1034-3 (Umroller und Rollenschneider) Abschnitt 5.20

Abgeleitet aus den Maßen in der DIN EN ISO 13857 für Sicherheitsabstände besteht Einzugsgefahr für den menschlichen Körper, wenn zwischen einer angetriebenen Walze und einer gegenläufigen Walze, einer nicht angetriebenen Walze oder festen Teilen der Umgebung ein Abstand von 500 mm unterschritten wird. Solche Stellen finden sich an Abrollungen von Umrollern und Rollenschneidern zwischen dem vollen Tambour und dem Boden sowie zwischen dem vollen Tambour und der ersten Leitwalze in Laufrichtung der Bahn. Sind diese Bereiche zugänglich, so muss für neuere Anlagen ab Baujahr 2012 normgemäß die Einzugsgefahr zwischen rotierender Papierrolle und feststehenden Maschinenteilen, dem Fußboden, Leitwalzen oder anderen Papierrollen durch Einhaltung der Sicherheitsabstände vermieden werden. Bei Zugänglichkeit mit dem Körper ist an diesen Stellen der Mindestabstand von 500 mm einzuhalten. Von der Papiermaschine übergebene Tamboure sind in ihrem Wickeldurchmesser so zu dimensionieren, dass diese Sicherheitsabstände eingehalten werden. Wo das nicht möglich ist, muss der Zugang zum Gefahrbereich durch trennende Schutzeinrichtungen verwehrt werden. Abweichungen sind in der Regel bei Rollenschneidern und Umrollern mit Baujahr vor 2012 möglich. Die ältere produktspezifische Europanorm erlaubte zuvor noch einen Mindestabstand von 200 mm zwischen Tambour und Fußboden. Hier wurde wegen des großen Durchmessers der Tamboure, der den menschlichen Körper von der Engstelle weghält, ein relativ geringes Risiko gesehen, zwischen Tambour und dem Boden eingezogen zu werden. Voraussetzung war jedoch bereits hier, dass diese Engstelle nicht ohne weiteres erreichbar ist. Befinden sich Einbauten senkrecht unterhalb des Tambours, die breiter als 400 mm sind, oder sind Traversen außerhalb der Mitte angeordnet, war auch bei älteren Anlagen bereits mindestens 500 mm Sicherheitsabstand einzuhalten (Abb. 3). Für Maschinen im Bereich Druck und Papierverarbeitung gibt es diesbezüglich keine normative Spezifikation/Anforderung.

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Abb. 3
Die Engstelle zwischen Tambour und der gelben Schutzeinrichtung am Boden ist leicht erreichbar. Es muss deshalb ein Sicherheitsabstand von 500 mm eingehalten werden.