DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Film- und Außenproduktionen

Filmdrehs und Außenproduktionen werden oft an Orten durchgeführt, die von der eigentlichen Nutzung her nicht dafür vorgesehen sind.

Bei Außenproduktionen ist die Umgebung beziehungsweise der Produktionsort der wesentliche Bestandteil des Motivs. Der Ort stellt Umgebung, Hintergrund, Handlungsmittelpunkt oder den Grund der Produktion dar. Hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten und der vorhandenen Brandlast kann am Produktionsort kaum Einfluss auf den vorbeugenden Brandschutz genommen werden. Die örtlichen Gegebenheiten sollen durch produktionsbedingte Veränderungen nicht verschlechtert werden.

Zur Kompensation von Veränderungen können hinsichtlich des Brandschutzes zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen notwendig werden. Zum Beispiel soll das Verlegen von Leitungen durch Türen grundsätzlich vermieden werden, damit diese aus Brandschutzgründen geschlossen werden können. Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle durch Trennstellen im Bereich der Türen die Möglichkeit geschaffen werden, die Türen bei Drehunterbrechung und im Gefahrfall zu schließen. Die Zuständigkeit hierfür wird festgelegt.

Bei Bedarf sind die Beschäftigten hinsichtlich der Brandgefahren des Produktionsortes zu unterweisen (Betriebe, Sportstätten, Kaufhäuser, ...). Des Weiteren ist das Vorhandensein von Meldeeinrichtungen, Feuerlöschern, Flucht- und Rettungswegen zu ermitteln und falls erforderlich an die Anforderungen der tatsächlichen Nutzung anzupassen.