DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Grundlagen

Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind auch Arbeitsstätten. Neben den Besuchern können dort auch Beschäftigte und Mitwirkende gefährdet werden. Somit ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und im Bedarfsfall nach dem geltenden Baurecht - zum Beispiel bei Versammlungsstätten - erforderlich.

Für Abweichungen vom Baurecht reicht eine Gefährdungsbeurteilung alleine nicht aus; zwingend erforderlich ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde).

Die Beurteilung sollte bereits mit Beginn der Umsetzung der ersten Ideen zur Gestaltung und Realisierung einer Produktion erfolgen. Auf der Basis des geplanten Produktionsortes, dem Entwurf zur Ausstattung und der geplanten Handlungen sind die zu erwartenden Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten.

Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Unternehmer selbst oder seinen Beauftragten durchzuführen. In der Regel sind dies die zuständigen Führungskräfte sowie Bühnen- und Studiofachkräfte, die eine entsprechende Fachkunde und Erfahrung besitzen. Zur Unterstützung können auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Da viele Produkte in der Veranstaltungsbranche individuelle Einzelanfertigungen sind, kann es notwendig sein, dass Zulieferer und Dienstleister für ihre Leistungen beziehungsweise Produkte eine Risikobeurteilung erbringen beziehungsweise bei der Gefährdungsbeurteilung mitwirken. Hinsichtlich möglicher Gefahren muss zwischen allen beteiligten Firmen und Gewerken koordiniert werden.