DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Begriffe

Aufbauten

Szenisch notwendige Bauten auf der Grundfläche des Produktionsortes. Dies sind zum Beispiel Bühnenpodeste, Szenenflächen, Techniktürme, Zuschauerpodeste und Tribünen.

Ausschmückungen

Zu den Ausschmückungen gehören Gegenstände, die im täglichen Leben zumeist nur temporär beziehungsweise saisonal eingesetzt werden - zum Beispiel bei diversen Festtagen, Faschings-, Weihnachts- oder Silvesterfeiern. Dies sind insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen, künstlicher Pflanzenschmuck, Luftschlangen, ...

Ausstattungen

Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (MVStättV). Ausstattungen ist der Oberbegriff für Aufbauten, Dekorationen, Ausschmückungen, Möbel, Requisiten, Kostümen, ... bei Produktionen und Veranstaltungen.

Dekorationen

Raumbildende und gestaltende Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile, Requisiten in Übergröße.

Flammprobe

Um bei Unklarheit über die Entflammbarkeit von Werkstoffen und Ausstattungsmaterialien schnell eine Einschätzung zum Brandverhalten des Stoffes zu bekommen, besteht die Möglichkeit, eine Flammprobe in einem gesicherten Bereich durchzuführen. Hierzu wird ein Probestück mit einer Streichholzflamme - zum Beispiel über einem Waschbecken - entzündet.

Wird bei der Flammprobe erkannt, dass das Probestück brennt, Teile brennend abtropfen, die Flamme nicht nach kurzer Zeit selbstständig verlöscht oder eine starke Rauchentwicklung auftritt, ist das Material, wenn möglich, zu imprägnieren oder gegebenenfalls zu entfernen und durch ein geeigneteres Material zu ersetzen. Die Flammprobe ist kein offizieller Nachweis der gewünschten Eigenschaft und kein Ersatz für ein Prüfzeugnis.

Requisiten

In Bühnen- und Szenenbildern verwendete bewegliche Einrichtungsgegenstände des täglichen Lebens. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder, Teppiche, Büro- und Haushaltsgeräte, Bücher, Zeitschriften und Geschirr. Requisiten in Übergröße beziehungsweise -menge oder Requisiten mit festen technischen Einbauten - zum Beispiel Monitore, Steuerungen, Fahreinrichtungen - sind wie Dekorationen zu behandeln.