DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Kamine, Öfen, Feuerstellen und Kochbereiche

Kamine mit offenem Feuer in Dekorationen müssen vollflächig um die Kaminöffnung mit einem Baustoff ausgekleidet werden, der nichtbrennbar ist. Insbesondere ist eine Wärmeleitung durch metallische Werkstoffe zu verhindern. Die Brenner oder Brandpasten müssen auf einer nichtbrennbaren und wärmedämmenden Unterlage aufgestellt werden. Es sind eventuell die brandschutzrechtlichen Forderungen der Feuerungsverordnungen der Länder zu beachten. Die in Versammlungsstätten erforderlichen Brandschutzmaßnahmen müssen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt werden. Nach Abschluss der szenischen Handlung ist die Szenenfläche in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

Wird in Dekorationen gekocht, sind die Vorgaben der Hersteller der Kochgeräte - zum Beispiel Herde, Öfen - bezüglich Abständen und Lüftung zu beachten. Flächen, auf denen heiße Gerätschaften abgestellt werden, sollten aus Arbeitsplatten nach DIN EN 438 hergestellt werden, die hitzebeständig bis 230°C sind.