Abschnitt 6.6 - 6.6 Unterkonstruktionen und Fußbodenbeläge von Szenenflächen
Für Szenenflächen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1), die keine Versammlungsstätten sind, sind schwerentflammbare Unterkonstruktionen mit schwerentflammbaren Belägen zulässig.
In Versammlungsstätten sind bei festen und mobilen Podien nichtbrennbare Unterkonstruktionen gefordert. In Versammlungsstätten können auf Bühnen- und Szenenflächen je nach Landesrecht normalentflammbare Fußböden und Bodenbeläge fugendicht verlegt werden. Um die Brandausbreitung zu erschweren, darf in Hohlräumen von Podien kein Material gelagert werden. Wenn in Hohlräumen von Podien Brandgefahren zum Beispiel durch elektrische Geräte und Anlagen vorhanden sind, muss auch der Bodenbelag mindestens schwerentflammbar sein.