DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Artistik und Akrobatik

Artistik und Akrobatik setzen eine besondere körperliche Geschicklichkeit voraus, erfordern ein spezielles Training und gehen oft einher mit einem erhöhtem Risiko. Im Gegensatz zum Sport wird bei artistischen und akrobatischen Darstellungen nicht versucht, die eigene physische und psychische Leistungsgrenze zu erfahren oder zu überschreiten. Jede artistische Inszenierung bedarf einer Abwägung zwischen der Erfordernis körperlicher Leistung auf möglichst hohem Niveau und der Sicherheit -sowohl in Bezug auf den Erfolg der Darbietung als auch im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit der Darsteller und Darstellerinnen. Eine sichere Reproduzierbarkeit der Darstellung ist ein wesentliches Ziel der Inszenierung.

Die Geschicklichkeit und die Ausbildung und damit das besondere artistische Können sind Voraussetzungen dafür, dass akrobatische und artistische Darbietungen sicher durchgeführt werden können. Bei Proben und der Erarbeitung von neuen szenischen Darstellungen sind in Abhängigkeit von deren Art und Schwierigkeitsgrad sowie vom Stand der Ausbildung der Darsteller und Darstellerinnen Schutzmaßnahmen - insbesondere Absturzsicherungen - zu treffen.

Unter sicherheitstechnischen Aspekten unterscheiden sich Akrobatik und Artistik durch andere Darstellungsmodi und die Möglichkeit einer Darstellung durch Amateure bzw. Amateurinnen.

Unter Akrobatik (Sportakrobatik, Zirkusakrobatik) sind Darstellungen zu verstehen, die mit hohem Kraftaufwand durchgeführt werden und eine trainierte Geschicklichkeit voraussetzen.

Werden akrobatische Darstellungen im Rahmen von Veranstaltungen durch nicht professionelle Akrobaten oder Akrobatinnen aufgeführt, sollen sie durch ihren Trainer oder ihre Trainerin begleitet werden. Diese können desgleichen bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen unterstützend tätig werden (vgl. § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen"). Bei Vorführungen und Proben in einer Höhe über 3,00 m ohne Absturzsicherung ist eine Betreuung durch einen Experten oder eine Expertin (z. B. ausgebildete/r Trainer/-in oder Stunt Coordinator) erforderlich.

Unter Artistik werden szenische Darstellungsformen verstanden, die traditionell in Zirkusunternehmen und Varietés aufgeführt werden und sich durch einen besonderen Körpereinsatz und besondere Geräte und Requisiten auszeichnen (z. B. Hochseilakte, Trapeznummern).

Anders als im Sport präsentieren Artisten und Artistinnen eine Übung, die auf ihr persönliches Können zugeschnitten ist. Die Besonderheit Ihrer Übung steht im Fokus.

Vergleichbar den Leistungssportlern und -sportlerinnen erreichen Artisten und Artistinnen erst durch jahrelanges Training ein hochprofessionelles Niveau. Durch diesen Prozess werden die persönliche Fähigkeit und Eignung erhöht; damit wird zugleich das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung gemindert, denn viele Darstellungen setzen ein artistisches Können voraus.

Geräte und Einrichtungen für artistische Darstellungen ("Requisiten" im Sprachgebrauch der Artisten) werden von den Darbietenden selbst oder von ihrem Beauftragten bereitgestellt und eingebaut. Der Auftraggeber hat, ggf. in Absprache mit dem Betreiber, geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen für diese Geräte und Einrichtungen bereit zu stellen. Der Artist oder die Artistin selbst hat diese auf Eignung zu überprüfen (vgl. Abschnitt 2.2.3. und § 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen")

Angaben zur Tragfähigkeit von Bauwerken beziehen sich i. d. R. auf ruhende Lasten in vertikaler Richtung (einfache Nennlast ohne dynamische Lastanteile). Das Anschlagen von Lasten an Bauwerken ist nur zulässig, wenn der Betreiber eindeutige Angaben zur Nennbelastbarkeit der Anschlagpunkte nachweisen kann. Dies sind insbesondere:
  • Größe der Nennbelastbarkeit

  • Nennbelastbarkeit in Abhängigkeit von der Kraftrichtung

Weitere Informationen hierzu sind zu finden in DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen"

Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, dass sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten. Es soll für den Auftraggeber nachvollziehbar geeignetes Material (z. B. Normteile) verwendet werden.