DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 3.1 - 3 Besondere szenische Darstellungen
3.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung von besonderen szenischen Darstellungen

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Abb. 9 Begehen einer Showtreppe mit High Heels

Eine besondere szenische Darstellung kann durch das Gefahrenpotenzial der Handlungen oder der szenisch bedingten Begleitumstände (z. B. das Szenenbild) gekennzeichnet sein und erfordern besondere Maßnahmen.

Für gefährliche szenische Vorgänge ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die eine Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit beinhaltet. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos abzuleiten. Eine geeignete Methode ist in Anhang A.1 beschrieben.

Gefährliche szenische Vorgänge sind unter folgenden Bedingungen zulässig (vgl. § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen"):

  • unter Anwendung von Schutzmaßnahmen

  • von dafür fachlich und körperlich geeigneten Personen

  • nach ausreichendem Training und Szenenproben

Wenn riskante szenische Darstellungen geplant sind, ist das vorrangige Ziel, diese auf ungefährliche oder weniger gefährliche Art und Weise durchzuführen. Bei einer Risikominimierung ist z. B. folgendes zu berücksichtigen:

  • Auswahl der Geräte

  • Gestaltung der Szene

  • Anpassung der Umgebungsfaktoren bzw. Betriebsparameter (Zeit, Weite, Höhe, Reihenfolge, Helligkeit)

  • sicherheitstechnische Einrichtungen: Schutzverkleidung, Schutzbügel, Not-Halt, Aussteifung, eigensichere Konstruktion oder Ein-Fehler-Sicherheit

  • PSA

  • Unterweisung

  • Notfallorganisation, Vereinbarung von Abbruchsignalen

Ist das Risiko durch Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (d. h. auf das für all gemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko) minimierbar, kann die Durchführung von besonderen szenischen Darstellungen nur bei Beachtung besonderer Sorgfalt realisiert werden. Die besondere Sorgfalt beinhaltet die Auswahl von geeigneten Darstellern. Gegebenenfalls hat die Durchführung durch Experten, z. B. Stuntleute, zu erfolgen. Ist das Risiko bei Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch identifiziert worden und auch durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht hinreichend minimierbar, kann die Darstellung nicht durchgeführt werden.

Je größer das Gefährdungspotenzial der von Personen auszuführenden Darstellung ist, desto höher sind die Anforderungen an die individuelle Befähigung.

Bei der Auswahl der Personen sind sowohl die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, als auch die körperlichen Voraussetzungen, die erforderliche Geschicklichkeit bzw. das Beherrschen antrainierter Abläufe zu berücksichtigen. Die körperliche Eignung kann unter anderem durch eine individuelle arbeitsmedizinische oder sportmedizinische Beurteilung festgestellt werden.

Bei Bedarf ist ein besonderer Koordinator bzw. eine besondere Koordinatorin zu verpflichten. Die Aufgabe dieses Koordinators bzw. dieser Koordinatorin ist, einen sicheren Ablauf des Vorgangs zu gewährleisten. Auch mit der Auswahl der für die Durchführung der besonderen szenischen Darstellung geeigneten Person kann der Unternehmer eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, z. B. einen Stunt Coordinator.

3.1.1
Proben

Um gefährliche szenische Vorgänge sicher durchzuführen, sind ausreichende Proben zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass:

  • eine vorherige Abstimmung mit den Darstellern und Darstellerinnen, der Bühnen- und Studiofachkraft sowie ggf. Stunt Coordinator und/oder Kampfchoreographen/-choreographin er folgt

  • der Ablauf und die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Unterweisung vermittelt und dokumentiert werden

  • alle getroffenen Verabredungen (Abläufe und Bewegungen, szenische Vereinbarungen) und die Choreographie im szenischen Kontext wiederholt fehlerfrei und sicher durchgeführt wer den können

  • Darsteller und Darstellerinnen nicht überfordert werden und die Belastbarkeit der Darstellen den insbesondere bei den Proben berücksichtigt wird

  • für die Proben Schutzmaßnahmen festgelegt werden

  • Abbruch-Signale und Maßnahmen für Notfälle festgelegt werden

  • Endproben grundsätzlich unter denselben Bedingungen wie Aufführungen oder Produktionen stattfinden

  • Erholungszeiten zwischen Proben und Aufführung eingehalten werden

  • jeder Darsteller und jede Darstellerin die Möglichkeit haben muss, den gefährlichen szenischen Vorgang nicht durchzuführen oder abzubrechen, wenn er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, diesen sicher durchzuführen

  • für die Darsteller und Darstellerinnen genügend Zeit zum Aufwärmen eingeplant wird, z. B. Einfechten vor einer Fechtszene

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Abb. 10 Szenische Probe
Verantwortung des Regisseurs bzw. der Regisseurin bei Proben
Bei Proben ist häufig der Regisseur oder die Regisseurin (bzw. stellvertretend die Regieassistenz) als alleinige Führungskraft anwesend. Dieser bzw. diese hat dann als Aufsichtsführende/r eine besondere Fürsorgepflicht im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und ist für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich. Er oder sie darf kein sicherheitswidriges oder gesundheitsgefährdendes Verhalten zulassen und keine sicherheitswidrigen oder gesundheitsgefährdenden Weisungen erteilen. Der Regisseur bzw. die Regisseurin ist vor Aufnahme der Proben diesbezüglich vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.
Der Regisseur oder die Regisseurin soll für die Gefährdungsbeurteilung und für die Festlegung von Schutzmaßnahmen die Bühnen- und Studiofachkraft hinzuziehen, siehe auch Anhang A.1.
Die Verantwortung und besondere Fürsorgepflicht des Regisseur bzw. der Regisseurin ist in den betrieblichen bzw. vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.

3.1.2
Training und Verletzungsprophylaxe

Um besondere szenische Darstellungen sicher durchführen zu können, ist häufig ein spezielles Training erforderlich. Training bedeutet Erlernen von Fertigkeiten (z. B. Reiten lernen, Fechten lernen). Bei jedem Training ist wichtig:

  • Trainingsbetreuung durch geeignete Trainer/-innen (Aufgaben können z. B. die Erstellung von Trainingsplänen und Durchführung von individuellem und/oder Gruppentraining sein)

  • ggf. Betreuung durch Betriebsarzt/-ärztin und Unterstützung durch Sportwissenschaftler/-innen oder Physiotherapeuten/-therapeutinnen

  • "Warm-up" vor und "Cool-down" nach jeder Probe und Vorstellung

  • Trainingsanweisungen über das choreografiebezogene Training hinaus, sofern dies erforderlich ist, z. B. Anleitung zum Ausdauertraining bei Darstellern und Darstellerinnen mit hohen Anforderungen an konditionelle Fähigkeiten

  • Werden durch eine zielgerichtete Betreuung (z. B. durch Sportwissenschaftler/-innen oder Physiotherapeuten/-therapeutinnen) körperliche Beeinträchtigungen erkannt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um Unfällen, langwierigen Erkrankungen oder Dauerschäden vorzubeugen.

  • Treten Verletzungen auf, sind individuelle Maßnahmen erforderlich:

  • sofortige Unterbrechung der Probe oder Vorstellung

  • Sicherstellung der Erstversorgung

  • obei Weichteilverletzungen Erstversorgung nach dem PECH-Schema (Pause, Eis, Compression, Hochlagern)

  • Abklärung der Verletzung und ausreichende Belastungspause

3.1.3
Darstellungen mit Absturzgefahr

Eine Gefährdung durch Absturz liegt grundsätzlich bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m vor. Bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m kann eine Gefährdung vorliegen, wenn z. B. eine Absturzkante nicht erkennbar ist. Dann ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen erforderlich sind.

Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein (z. B. Umwehrungen, Bühnengeländer, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)). Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen keine wirksamen Einrichtungen gegen Absturz von Personen realisieren, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Perso nen vorhanden sein (z. B. Auffangnetze). Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen verwenden, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Ist die Verwendung dieser Schutzmaßnahmen auf Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein. Die Darsteller und Darstellerinnen und sonstige gefährdete Personen sind zusätzlich zu unterweisen.

Sollen szenische Darstellungen mit Absturzhöhen bis zu 3 m erfolgen, bei denen aus zwingenden szenischen Gründen keine Einrichtungen gegen Abstürzen und zum Auffangen abstürzender Personen oder die Verwendung von PSAgA nicht möglich sind, muss mindestens garantiert sein, dass

  • die Auftrittsfläche/n für Darsteller/-innen griffig sind

  • Darsteller/-innen keine glatten Schuhsohlen verwenden

  • der Aufprallbereich (einschließlich eines Sicherheitsbereiches) als geeigneter, nachgiebiger Untergrund gestaltet ist (Sportboden, geeignete Matten, beispielsweise Hochsprungmatte, erforderlichenfalls mit Niedersprungmatte abgedeckt um Durchschlagen zu vermeiden)

  • die Absturzkante für Darsteller/-innen bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar ist

  • im möglichen Fallbereich keine verletzungserschwerenden Gegenstände oder Aufbauten vorhanden sind

  • für Darsteller/-innen eine Möglichkeit zum Festhalten vorhanden ist

  • Darsteller/-innen sich von der Absturzkante entfernen können (mindestens eine Körperlänge Abstand).

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Abb. 11 Szenische Darstellung mit Absturzgefahr

Hinweise zur Auswahl von geeigneten Darstellern/-innen gibt Abschnitt 3.5.

Die Auswahl eines geeigneten Untergrundes kann in Anlehnung an DIN EN 1176-1 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" und DGUV Information 202-035 "Matten im Sportunterricht" sowie DIN EN 12503-1 "Sportmatten - Teil 1 Turnmatten" und DIN EN 12503-2 "Teil 2 - Stabhochsprung- und Hochsprungmatten" erfolgen. Einige Informationen enthält die nachfolgende Tabelle.

Geeignete Untergründe

BodenmaterialDicke [cm]Absturzhöhe [m]
Rasen/Oberboden:-≤ 1,0
Rindenmulch
(Korngröße 20 bis 80 mm)
Holzschnitzel
(Korngröße 5 bis 30 mm)
Sand
(Korngröße 0,2 bis 2 mm)
Kies
(Korngröße 2 bis 8 mm)
≥ 20≤ 2,0
≥ 30≤ 3,0

Bodenmaterialien (z. B. Fallschutzplatten oder Sportböden) können nach den Maßgaben aus DIN EN 1177 "Stoßdämpfende Spielplatzböden - Bestimmung der kritischen Fallhöhe" oder DIN V 18032-2 "Sporthallen - Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung - Sportböden; Anforderungen, Prüfungen" nach Fallhöhe geprüft beschafft werden.

Beim inszenierten Abspringen von Personen ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

3.1.4
Gespielte Tätlichkeiten und Darstellungen mit Zerbrechen von Materialien

Unter gespielten szenischen Tätlichkeiten versteht man choreographierte Auseinandersetzungen (z. B. Schlägereien, Ohrfeigen, Rangeleien) zwischen mindestens zwei Darstellern bzw. Darstellerinnen. Gespielte szenische Tätigkeiten stellen immer Gewalt dar und bergen daher ein besonderes Verletzungsrisiko für alle mittel- und unmittelbar beteiligten Akteure und Akteurinnen sowie in manchen Fällen auch der Zuschauer und Zuschauerinnen.

Die Kämpfe werden nach den dramaturgischen Anforderungen des Dreh- oder Regiebuches oder anderer inhaltlicher Vorgaben (Zeit, Epoche, Stilrichtung des künstlerischen Werkes) choreographiert.

Gespielte szenische Tätlichkeiten sind künstlerische Ausdrucksformen und unterscheiden sich vom Sport durch eine genaue Verabredung der Abläufe und dadurch, dass ihnen jeglicher Wettkampfcharakter fehlt. Zwar gibt es improvisierte Schaukämpfe, diese sind aber auf Grund ihres höheren Risikos eher selten.

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Abb. 12 Erhöhte Spielebenen

Gespielte szenische Tätlichkeiten sollten durch einen Stunt Coordinator oder Kampfchoreographen/-choreographin betreut werden.

Darstellungen mit zerbrechenden Materialien
In Veranstaltungs- und Produktionsstätten wird zur Darstellung von zerbrechendem Glas (z. B. Prügelszenen mit Flaschen, Sturz durch Fensterscheiben) kein echtes Glas verwendet. Stattdessen wird so genanntes Effektglas (Crashglas) eingesetzt. Brechende Holzteile können z. B. aus Balsaholz gefertigt werden.
Aufgrund perfekter Nachbildungen besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen präparierten und echten Gegenständen, die eine erhöhte Achtsamkeit gebietet.
Dickwandige Objekte können beim Zerschlagen mit bloßen Körperteilen zu Prellungen und Verstauchungen führen. Anhand einer Gefährdungsbeurteilung ist zu bewerten, unter welchen Voraussetzungen (Kostüm, Protektoren) die Szene sicher durchgeführt werden kann.