DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Notfallorganisation

Die Notfallorganisation umfasst die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die zur Rettung von Verunfallten, für den Brandschutz, für die Erste Hilfe, die Evakuierung von Bereichen und für den Schutz der Umwelt erforderlich sind. In einem Notfallplan müssen die der gefährlichen Handlung innewohnenden Risiken und Gefahren für alle vor und hinter der Bühne oder Kamera beteiligten Personen allgemein verständlich beschrieben werden. Die Verantwortung für die Erstellung, Bekanntmachung und Umsetzung eines Notfallplanes obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Auf die besondere szenische Darstellung abgestimmte Maßnahmen sind in Absprache mit den für die Sicherheit verantwortlichen Personen bzw. den von ihnen benannten qualifizierten Vertretern (z. B. Produktionsleiter/-in, Aufnahmeleiter/-in, Bühnenmeister/-in, Inspizienten/-in) festzulegen. Wird eine Person als Stunt Coordinator eingesetzt, so ist diese in die Notfallplanung einzubinden. Der Notfallplan hat insbesondere die Gefährdungen bei Proben und Training zu berücksichtigen.

In Abhängigkeit von der besonderen szenischen Darstellung und der Infrastruktur des Produktionsortes können folgende organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich sein:

  • geeignetes technisches Rettungsgerät, z. B. Abseilgerät, Rettungsschere

  • geeignetes Rettungspersonal, z. B. Rettungsschwimmer und -taucher, Höhenrettungsteam

  • notfallmedizinisch qualifiziertes Personal, z. B. Rettungssanitäter, Notarzt

  • auf die Gefährdung abgestimmte medizinische Ausrüstung, z. B. Vakuummatratze

  • Ausschilderung von Flucht- und Rettungswegen, Festlegen von Sammelplätzen, Vorhalten von Megafonen

  • geeignete Löschgeräte und -mittel, z. B. Hochdrucklöscher zum Erreichen von Bränden in der Höhe

  • Bindemittel für Gefahrstoffe, Ölsperren für Gewässer

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Abb. 8 Fechtkampf