DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Auswahl von geeigneten Personen

Es ist die Aufgabe des oder der Verantwortlichen einer Veranstaltung oder Produktion (Produktionsleitung, Technische Leitung, Leitung für Regie und Dramaturgie), die nötige Qualifikation und Eignung der Personen für die künstlerische oder darstellerische Umsetzung festzulegen. Die Verantwortlichen haben die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit die Darsteller und/oder Darstellerinnen für die geplante Aktion ausreichend qualifiziert und trainiert werden können. Notwendige Ressourcen können z. B. sein

  • Bereitstellung von Stunt-Coordinatoren oder Stunt-Choreographen/Choreographinnen, Artistiktrainer/-trainerinnen

  • Schulungen und Training (z. B. Fecht- oder Reitkurse)

  • Probenzeiten

Bei der Auswahl der Personen sind sowohl die körperlichen Voraussetzungen, die notwendige Geschicklichkeit bzw. das Beherrschen antrainierter Abläufe sowie die notwendigen Qualifikationen zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen der Darstellung durch Laien, Amateure/Amateurinnen oder professionellen Aktionsdarstellern und -darstellerinnen zu unterscheiden. Neben der Auswahl der für die Darstellung geeigneten Person muss auch eine fachkundige Person ausgewählt werden, die für die Beurteilung der Gefährdungen und der Leistungsfähigkeit der Darsteller und Darstellerinnen geeignet ist.

Es reicht nicht aus, z. B. einen Darsteller als Artisten bzw. eine Szene als Artistik zu definieren, um eine eigenverantwortliche Darstellung zuzulassen, ohne die Eignung zu überprüfen und die Grundsätze von Abschnitt 4.3 zu berücksichtigen.

Als Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Auswahlverantwortung kann eine Risikomatrix herangezogen werden (vgl. Anhang A.1). Wenn ein nach den Maßgaben dieser Matrix nicht akzeptables Risiko erreicht wird, ist der Einsatz von Spezialisten oder Spezialistinnen für die Beurteilung und Erarbeitung eines geeigneten Maßnahmenkataloges für die jeweilige szenische Darstellung erforderlich. Ist das Risiko für einen Darsteller oder Darstellerin unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht akzeptabel, muss der Darsteller oder die Darstellerin beispielsweise durch einen Stuntperformer gedoubelt werden.

Die Bewertung des Risikos vor der Realisierung von szenischen Vorgängen muss im Regelfall zum Ergebnis haben, dass es gering ist (vgl. Risikomatrix, grüner Bereich).

Die Verwirklichung besonderer szenischer Darstellungen erfordert die Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen. Es ist zu prüfen bzw. festzulegen, ob

  • zur Umsetzung der künstlerischen Anforderungen spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten notwendig sind

  • die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten von dem oder der Durchführenden selbst oder von einer Person benötigt werden, die die Szene betreut (z. B. Stunt-Coordinator, Artistiktrainer/in, Kampf-Choreograph/in)

  • sich die Szene durch Laien, Amateure/Amateurinnen oder professionelle Aktionsdarsteller oder -darstellerinnen sicher durchführen lässt. Diese Einstufung ist nicht zu verwechseln mit der Einteilung in Laienspielgruppen, Amateurtheater oder professionelles Theater nach künstlerischen Gesichtspunkten, sondern bezieht sich allein auf den Umgang mit den Risiken der besonderen szenischen Darstellung.

2.5.1
Darsteller und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien)

Werden Darsteller oder Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) im Umgang mit den Risiken einer besonderen szenischen Darstellung eingesetzt, kann von diesen nicht erwartet werden, dass sie selbstständig Gefährdungen wahrnehmen und einschätzen können. Beispiel: Prominente bekommen in einer Spielshow eine besondere Aufgabe, die als besondere szenische Darstellung einzustufen ist.

Bei der Festlegung der Probensituationen ist zu berücksichtigen, dass Darsteller und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) nicht gewohnt sind, mit gefahrbringenden Situationen umzugehen.

Die Gefährdungen der Darsteller und Darstellerinnen müssen durch die Gestaltung der Szene oder durch Schutzmaßnahmen hinreichend minimiert werden.

Muss der Darsteller oder die Darstellerin sich aktiv an der Sicherheit beteiligen, in dem er oder sie z. B. Schutzeinrichtungen aktiviert oder Ausweichbewegungen ausführt, kann ein Anlernen oder können längere Probezeiten erforderlich werden.

Im Zweifelsfall ist die Durchführung der geplanten szenischen Darstellung durch einen Darsteller oder eine Darstellerin ohne Fachkenntnisse (Laien) nicht möglich. In diesem Fall sind Personen mit Fachkenntnissen zu beauftragen.

2.5.2
Darsteller und Darstellerinnen mit Fachkenntnissen (Amateure)

Werden Darsteller oder Darstellerinnen bei einer besonderen szenischen Darstellung eingesetzt, die im Umgang mit den speziellen Risiken eine formale Qualifikation (Ausbildung) erforderlich macht, können beispielsweise Nachweise der speziellen Kenntnisse herangezogen werden.

Nachweise spezieller Kenntnisse können z. B. sein:

  • Führerscheine und Fahrsicherheitstraining

  • Sportabzeichen

  • Lizenzen und behördliche Genehmigungen

  • Besondere szenische Darstellungen, bei denen die Darsteller oder Darstellerinnen besondere Kenntnisse haben müssen, können z. B. sein:

  • Darsteller/in soll szenisch ein Motorrad fahren und fährt eine vergleichbare Maschine privat

  • Darsteller/in soll mit Tieren umgehen und hat vergleichbare Tiere (z. B. Pferd, Hund) zuhause

  • Darsteller/in soll sich szenisch abseilen und ist ein erfahrener Bergsteiger

Ob die Person in diesen Fällen die gefährliche szenische Darstellung mit einem akzeptablen Risiko durchführen kann, ist z. B. durch

  • Referenzen

  • Proben

  • Training

  • Berücksichtigung der aktuellen körperlichen Verfassung

  • Ausbildung

  • Bewertung durch unabhängige Experten (z. B. Sportmediziner/in, Stunt Coordinator, Artist/Artistin)

zu ermitteln.

2.5.3
Professionelle Aktionsdarsteller und Aktionsdarstellerinnen

Werden Darsteller oder Darstellerinnen als professionelle Aktionsdarsteller bzw. -darstellerinnen eingesetzt, sind von diesen die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen. Nachweise für Qualifikationen sind z. B. Referenzen für die Tätigkeit als Stuntperformer/-performerin, Artist/Artistin, Tiertrainer/-trainerin, Pyrotechniker/in

Eine Unterstützung durch Experten oder Expertinnen bei der Beurteilung, der Festlegung von Maßnahmen oder bei der Durchführung von besonderen szenischen Darstellungen kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • mechanische Energie, die Verletzungen verursachen kann, die z. B. bei gespielten Tätlichkeiten übertragen werden kann: Ohrfeigen, Stöße mit Händen, Schläge mit Gegenständen

  • Absturzgefahr

  • Kampfszenen: sobald die Sicherheit beim Umgang mit Waffen durch die Choreographie hergestellt wird. Es ist die ausreichende Qualifizierung des Choreographen zu prüfen.

  • Akrobatik/Artistik: sobald die Sicherheit von der persönlichen Leistungsfähigkeit/Geschicklichkeit abhängt und die mögliche Schadenschwere groß ist. Die Bewertung kann durch einen persönlichen Trainer oder Trainerin erfolgen.

  • Sprünge: sobald die Ausführungsbedingungen ein gefahrloses Aufkommen/Landen/Abrollen einschränken

  • Tiere: sobald Tiere schwere Verletzungen hervorrufen können und nicht durch Schutzeinrichtungen gesichert sind. Bei einer Vorführung von Tieren müssen grundsätzlich mit den Tieren vertraute Personen anwesend sein. Szenische Arbeit mit Tieren (z. B. szenisches Reiten) sollte grundsätzlich von Experten, Expertinnen oder von angemessen trainierten Personen durchgeführt werden.

  • Umgang mit Feuer und Pyrotechnik: sobald Feuer szenisch an Personen abgebrannt werden soll. Der Umgang mit Fackeln und vergleichbaren Flammendarstellungen können auch durch einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche für Veranstaltungstechnik in Verbindung mit Brandsicherheitswachen und in Absprache mit der für den Brandschutz zuständigen Stellen erfolgen. Pyrotechnische Effekte müssen durch eine nach dem Sprengstoffrecht befähigte Person abgebrannt werden. Mit Pyrotechnik vergleichbare Effekte sollten ebenfalls durch nach dem Sprengstoffrecht befähigte Personen abgebrannt werden (vgl. DGUV Information 215-312 "Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte").

  • Fahrzeuge: sobald die Darstellung das Gefahrenpotenzial einer Fahrzeugpräsentation oder einer langsamen Fahrt übersteigt. Veränderungen am Fahrzeug sowie Sprünge, insbesondere in Verbindung mit Feuer, müssen von Experten oder Expertinnen durchgeführt werden.

2.5.4
Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche als Darsteller unterliegen den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Jugendschutzgesetzes. Es besteht eine Anzeigepflicht bei der für den sozialen Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Kinder und Jugendliche dürfen an szenischen Vorgängen nicht mitwirken, bei denen ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl gefährdet wird (§ 7 f. Jugendschutzgesetz) oder die als gefährliche Arbeiten gelten (vgl. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz). Hierzu gehören insbesondere Darstellungen, bei denen die Gefahr besteht, dass Kinder und Jugendliche

  • die zeitlichen Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes überschreiten

  • ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit überschreiten

  • sittlichen Gefahren ausgesetzt sind

  • wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung Unfallgefahren nicht erkennen oder nicht abwenden können

  • durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe ihre Gesundheit gefährden

  • schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind

  • schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind

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Abb. 5 Kinder als Mitwirkende

Kinder und Jugendliche können bei Vorführungen, die vergleichbar mit den alltäglichen Lebensrisiken sind, eingesetzt werden. Das alltägliche Lebensrisiko und das übliche Risiko der regelmäßigen (wöchentlichen) Trainingssituationen kann als Grundlage zur Bestimmung des akzeptablen Risikos gewählt werden. Zum Vergleich können z. B. Schulsport, Sportakrobatik oder Tanzsport unter Anleitung und Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin oder Trainers/einer Trainerin herangezogen werden.

Unter diesen Voraussetzungen sind auch Vorführungen akrobatischer Übungen möglich (z. B. Vertikalseilakrobatik durch Jugendliche als Teil eines Bühnenprogramms).