DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.1 - 2 Organisation und Verantwortung
2.1 Leitung und Aufsicht für besondere szenische Darstellungen

Der Unternehmer sowie die vom Unternehmer Beauftragten (Produktionsleitung, Technische Leitung, Leitung für Regie und Dramaturgie) sind dafür verantwortlich, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob eine gefährliche szenische Darstellung vorliegt oder ob die gewünschte szenische Darstellung besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Er muss sich mit der Bühnen- und Studiofachkraft darüber abstimmen und überprüfen, ob eine vergleichbare Darstellung mit einer geringeren Gefährdung möglich ist. Beratend können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin oder andere Experten hinzugezogen werden. Der Unternehmer bzw. die mit der Leitung und Aufsicht beauftragte Person hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass nur ausreichend für diese Tätigkeiten befähigte Personen für besondere szenische Darstellungen eingesetzt bzw. beauftragt werden. Der Versicherungsschutz der Mitwirkenden ist vom Unternehmer zu klären, vgl. Abschnitt 2.3.

Geht von der szenischen Darstellung oder der szenenbildenden Dekoration eine besondere Gefahr aus, muss der Unternehmer für die Durchführung eine fachlich geeignete Person mit der Leitung und Aufsicht der Szene beauftragen. Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die verantwortliche Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

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Abb. 1 Besondere szenische Darstellung ermitteln

Die verantwortliche Person ist mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten, Verantwortungsbereiche sind zuzuweisen. Bei gefährlichen szenischen Darstellungen mit körperlichem Einsatz ist die Beratung und Koordination durch einen Experten oder eine Expertin, z. B. einen Stunt Coordinator, zu empfehlen. Dieser bzw. diese muss Weisungsbefugnis für die besondere szenische Darstellung erhalten.

Aufgaben eines Stunt Coordinators
Wird im Rahmen einer Produktion mit schwierigen Bewegungsabläufen oder mit einer Darstellung mit einem erhöhten Risiko ein Stunt Coordinator eingesetzt, dann gehört zu dessen Aufgaben:
  • Planung der szenischen Darstellung nach Absprache mit dem Regisseur oder Regisseurin und seinem oder ihrem Kreativteam, um in Ausübung der eigenen künstlerischen Tätigkeit die Szene kreativ aufzulösen und entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die Gefahrenlage zu beurteilen, Risiken zu minimieren und die Aktion sicher umzusetzen

  • im Rahmen seines Sicherheitskonzeptes Entscheidung darüber, wie die gestellten Aufgaben gelöst werden können und Festlegung des Umfangs von Training und Proben

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Risk Assessment) für die szenische Darstellung, vgl. Anhang A.1. Diese Gefährdungsbeurteilung fließt in die Gefährdungsbeurteilung der Produktion ein.

  • Beurteilung der Grenzen der Belastbarkeit der mitwirkenden Personen

  • Festlegung des Timings (zeitlicher Ablauf) der gefährlichen szenischen Darstellung mit dem Ziel der sicheren Abwicklung der Szene mit allen Darstellern und Darstellerinnen. Lediglich kalkulierbare und daher akzeptable Risiken dürfen in Absprache mit allen Beteiligten eingegangen werden.