Art. 23 32012R1025 - Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern
Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.