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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
(Bauproduktengesetz - BauPG)

Vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 24492450(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Technische Bewertungsstelle1
Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle2
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen3
Antrag auf Notifizierung4
Marktüberwachung5
Sprache6
Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union7
Bußgeldvorschriften8
Strafvorschriften9

Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)