ASR A1.8 - TR Arbeitsstätten ASR A1.8

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Abschnitt 2 ASR A1.8 - Anwendungsbereich

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.

Diese ASR findet keine Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengängen und Steigleitern an Hausschornsteinen, die ausschließlich als Angriffswege für die Feuerwehr dienen.

Hinweise:

  1. 1.

    Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, ist diese ASR insbesondere in Verbindung mit folgenden ASR anzuwenden:

    1. a)

      ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung",

    2. b)

      ASR A1.5 "Fußböden",

    3. c)

      ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen",

    4. d)

      ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und

    5. e)

      ASR A3.4 "Beleuchtung".

  2. 2.

    Für die barrierefreie Gestaltung der Verkehrswege gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege".

  3. 3.

    Für spezielle Funktionsgebäude und Personengruppen, z. B. Kindertageseinrichtungen, sind abweichende Anforderungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.