DGUV Information 205-020 - Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Leistungsstufen und Zusatzanforderungen - Gegenüberstellung EN 469 und HuPF

Leistungsmerkmal
(aus der DIN EN 469)
Anforderung nach DIN EN 469:2007
(Welche Ergebnisse verlangt die Norm?)
Stand der Technik (HuPF)
(Was sollte sinnvollerweise erfüllt werden?)
Hintergrund für höhere Anforderungen gemäß HuPF
6.1Begrenzte FlammausbreitungEN ISO 14 116 Index 3 Materialkombination inklusive Nähte, Säume und Applikationen
Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht nach Chemischreinigung)
Wie EN 469 aber erst nach mind. 5 Wäschen bei 60 Grad oder ausgewiesenem Waschverfahren (wenn dort mehr Wäschen angegeben sind). Wenn Pflegekennzeichnung Chemischreinigung zulässt, dann wird vor dem Test separat mind. 5 mal chemisch gereinigt. Erst nach 5 Wäschen zeigt sich, ob ein Stoff auch nach mehreren Wäschen noch schwer entflammbar, (begrenzte Flammausbreitung) ist. Es wird nach DIN EN 469 i.d.R. nicht getestet, ob die begrenzte Flammausbreitung auch im Neuzustand und nach Chemischreinigung funktioniert.
6.2Wärmeübergang Flamme (Xf)Auswahlmöglichkeiten zwischen den 2 Leistungsstufen
Xf 1 oder Xf 2 (1 niedrigere Wärmeisolation als 2)
Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht nach Chemischreinigung)
Auswahl zwischen 2 Bekleidungsvarianten: Jacke immer Leistungsstufe Xf 2, Hose in Leistungsstufe Xf 2 oder Kombination aus einer Überhose Xf 1 plus zweite Hose nach EN 11 612, (A, B1, C1) mit HTI 24 ≥ 5.0 zur Erreichung der Mindestanforderung der Beflammung (siehe Definition Zeile 6.15)Grundsätzlich ist die EN 469 Xf 2 für Jacke und Hose ausreichend. Wenn es aus taktischen Gründen sinnvoller ist, über der Hose für technische Hilfeleistung nach EN 11 612, A, B1, C1 eine Überhose nach EN 469 Xf 1 für den Einsatz im Feuer zu tragen, ist unbedingt sicherzustellen, dass die Prüfung mind. den Wert der EN 11 612 A, B1, C1 (HTI 24 > 5,0) erfüllt, da sonst die notwendige Wärmeisolation nicht erreicht wird.
6.3Wärmeübergang Strahlung (Xr)EN 469 gibt 2 Level vor: Xr 1 oder Xr 2
Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenem Waschverfahrens (nicht nach chemischer Reinigung)
Auswahl zwischen
2 Bekleidungsvarianten: Jacke immer Leistungsstufe Xr 2,
Hose in Leistungsstufe Xr 2 oder Kombination aus einer Überhose Xr 1 plus zweite Hose nach EN 11 612, A, B1, C1 mit RHTI 24 ≥ 11.0 zur Erreichung der Mindestanforderung Thermoman (siehe Definition Zeile 6.15)
Aus taktischen Gründen kann es notwendig sein, eine Kombination aus einer Hose für technische Hilfeleistung (HuPF Teil 2) und eine Überhose EN 469 Xr 1 zu tragen.
Grundsätzlich ist die EN 469 Xr 2 für Jacke und Hose ausreichend.
6.4Verbleibende Materialfestigkeit nach WärmestrahlungEN ISO 13 934-1 > 450 N
Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenem Waschverfahrens (nicht chemische Reinigung)
Wie EN 469 2005Die Anforderung ist ausreichend
6.5WärmewiderstandSeparater Test jeder einzelnen Komponente (nicht des kompletten Lagenaufbaus, wie im Bekleidungsteil vorliegend), für sich alleine nach ISO 17 493 (Wärmebehandlung) bei 180 °C, 5 min. im NeuzustandWie EN 469 aber erst nach 5 Wäschen bei 60 °C oder ausgewiesenem Waschverfahren (wenn dort mehr Wäschen angegeben sind). Wenn die Pflegekennzeichnung Chemischreinigung zulässt, dann wird separat mind. 5 mal vor dem Test chemischgereinigt.
Die Prüfung erfolgt in Form der Materialkombination (Aufbau der Lagen der Bekleidung).
Nach 5 Wäschen bzw. 5 chemischen Reinigungen zeigt sich, ob ein Stoff auch nach mehreren Wäschen noch ausreichend wärmebeständig (Wärmewiderstand) ist. Kritisch ist, dass nach der DIN EN 469 i.d.R. nur im Neuzustand getestet wird. Es hat sich gezeigt, dass diverse Komponenten nach der Pflegebehandlung und der Prüfung des Wärmewiderstandes nicht mehr funktionsfähig sind.
Bei der Prüfung des gesamten Materialaufbaus hat sich gezeigt, dass die einzelnen Komponenten z.B. durch kleben aneinander funktionsunfähig werden können. Dieser Test wird von der EN 469 nicht gefordert.
6.6Zugfestigkeit> 450 N für Außenmaterial, Hauptnähte
> 225 N im Neuzustand
> 800 N für Außenmaterial und Hauptnähte > 225 N, Nahtausreißfestigkeit des Futtermaterials > 225 N im NeuzustandDie Erfahrung hat gezeigt, dass eine Zugfestigkeit von 450 N nicht ausreichend ist.
6.7Weiterreißfestigkeit> 25 N für Außenmaterial im Neuzustand> 30 N für Außenmaterial, > 20 N für das FuttermaterialDie Erfahrung hat gezeigt, dass eine Weiterreißfestigkeit von 25 N für das Obermaterial nicht ausreichend ist.
6.8OberflächenbenetzungSprührate ≥ 4 nach Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht Chemischreinigung), visuelle Beurteilung der OberflächenbenetzungSprührate im Neuzustand ≥ 5; nach 5 Wäschen bei 60 °C oder ausgewiesenem Waschverfahren eine Sprührate ≥ 4 und nach 5 Chemischreinigungen eine Sprührate ≥ 3Diese Ausrüstung zum Erreichen einer geringen Oberflächenbenetzung ist nicht permanent, sondern verliert durch Gebrauch und Pflege an Wirkung.
6.9MaßänderungEs wird vor der Wäsche gemessen: Die Differenz zu dem Maß nach den Wäschen nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht Chemischereinigung) darf ≤ 3 % nicht überschreiten.≤ 3 % nach 5 wäschen bei 60 °c oder ausgewiesenem waschverfahren und gleiches ergebniss nach 5 separaten chemischreinigungenWenn Chemischreinigung laut Pflegekennzeichnung möglich ist, sollte auch hier die Maßänderung geprüft und nicht überschritten werden.
6.10Widerstand gegen das Durchdringen flüssiger ChemikalienAblaufrate 80 %, geprüft auf dem Materialverbund und kein Durchdringen der untersten LagenWie EN 469 und zusätzliche Durchführung der Prüfung auf der Nässesperre, Ablaufrate 95 % (Folienseite) und 80 % auf der textilen Seite. Kein Durchdringen der Nässesperre, anschließend Prüfung der WasserdichtheitWie unter 6.8. beschrieben, ist der Schutz einer textilen Oberfläche vor dem Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Chemikalien nicht permanent.
Ein dauerhafter Schutz vor dem Eindringen der in EN 469 aufgeführten Chemikalien kann nur durch eine Nässesperre sichergestellt werden. Dafür sollte der Test unbedingt direkt auf der Nässesperre durchgeführt werden, um die Beständigkeit zu prüfen.
6.11Wasserdichtigkeit (Y)Auswahlmöglichkeiten zwischen 2 Leistungsstufen.
Y1 < 20 kpa ohne nässesperre und
Y2 > 20 kPa mit Nässesperre (Fläche und Nähte) nach Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht nach Chemischreinigungen)
  1. 1.

    > 100 kPa bei Flächen und > 20 kPa bei Nähten im Neuzustand

  2. 2.

    > 20 kPa für die Fläche und Nähte nach 5 Wäschen bzw. 5 Chemischreinigungen

  3. 3.

    > 20 kPa für die Fläche nach Scheuerung

  4. 4.

    > 20 kPa für die Fläche nach Kontakt mit Chemikalien (siehe Punkt 6.2)

  5. 5.

    > 20 kPa für die Fläche nach Kontakt mit Kraftstoff

  6. 6.

    > 20 kPa für die Fläche nach Kontakt mit Öl

  7. 7.

    > 20 kPa für die Fläche nach Wärmebehandlung (siehe Punkt 6.5)

Eine textile Oberfläche kann nicht dauerhaft vor dem Eindringen von Regen und Flüssigkeiten schützen. Dauerhafter Schutz beginnt bei ca. 20 kPA und kann nur durch eine zusätzliche Nässesperre erreicht werden. Die Grenzwerte der EN 469 erscheinen hier wenig angemessen zur Differenzierung.
Um sicher zu stellen, dass die Wasserdichtheit dauerhaft funktioniert, auch nachdem die Nässesperre mit typischen beim Einsatz auftretetenden Stoffen in Kontakt gekommen ist, sollte die Dichtheit nach dem Kontakt mit diesen Stoffen getestet werden. Außerdem muss die Dichtheit der Nässesperre auch nach Wärmebehandlung getestet werden.
6.12Wasserdampfdurchgangswiderstand (Z)Auswahlmöglichkeiten zwischen 2 Leistungsstufen Z1 > 30 m2Pa/W und Z2 ≤ 30 m2Pa/W (je kleiner der Widerstand, umso besser ist der Materialaufbau) nach Wäsche vor dem Test nach Angaben des ausgewiesenen Waschverfahrens (nicht nach Chemischreinigungen) Leistungsstufe 2 ≥ 30 m2Pa/W nach mind. 5 Wäschen Trageversuche zum bekleidungsphysiologischen Komfort haben ergeben, dass Bekleidung der Leistungsstufe Z1 von Feuerwehrleuten als nicht akzeptabel beurteilt wird.
6.13und Anhang D Ergonomische TrageeigenschaftenHilfsfragestellungen zur Beurteilung der Ergonomie im Anhang D der EN 469. Sicherstellung, dass weder Lücken zwischen den Bekleidungsteilen oder Einschränkungen der Bewegungfreiheit durch Kleidung entstehen. Geräte, die mit der Schutzkleidung getragen werden, sollten in die Beurteilung einbezogen werden. Die Jackenlängen und die Ausführung der Bekleidung sind variabel. In Kombination mit der Hose muss eine Überdeckung der vollen Isolation der Bekleidung von mind. 25 cm bei allen Bewegungen vorhanden sein. Die Festlegung einer kombinierten Körper-/ Fertigmaßtabelle ist zwingend erforderlich. Des Weiteren macht es Sinn, hier auf ein bereits erprobtes Bekleidungssystem (z.B. nach HuPF) zurück zu greifen. Ansonsten sind Trageversuche notwendig, um eine ergonomisch sinnvolle Beurteilung zu erhalten.Schnitt, Ausführung und Passform sind maßgebend für die Bewegungsfreiheit des Trägers und den ausreichenden Schutz bei allen Tätigkeiten unter Verwendung aller Geräte. Die Körper-/Fertigmaßtabelle erleichtert die Anpassung der Kleidung an den Träger, garantiert die Einhaltung der Bekleidungsmaße und gibt Aufschluss über das lieferbare Größenspektrum (Vermeiden von Sondergrößen).
6.14und Anhang B WahrnehmbarkeitGrundsätzlich optional.
Rein retroreflextierendes Material mind. 0,13 m2.
Fluoreszierende Materialien oder Materialien mit kombinierten Eingenschaften mind. 0,2 m2.
  1. 1.

    Die für die Wahrnehmbarkeit verwendeten Materialien müssen im Neuzustand der begrenzten Flammausbreitung nach EN 533 Index 3, abgelöst durch neue EN ISO 14 116 Index 3, entsprechen.

  2. 2.

    Die für die Wahrnehmbarkeit verwendeten Materialien dürfen im Neuzustand bei der Prüfung des Wärmewiderstandes nach Abs. 6.5 nicht abtropfen, sich nicht entzünden, nicht schmelzen oder um mehr als 5 % schrumpfen.

  3. 3.

    Die Farbe der fluoreszierenden Materialien muss im Neuzustand die Anforderung nach DIN EN 471 Tabelle 2 erfüllen.


Die Retroreflexion muss im Neuzustand die Anforderung nach DIN EN 471, Abs. 6.2.2 und nach Beanspruchung gemäß DIN EN 469, Abs. 6.5 Wärmewiderstand, erfüllen.
Grundsätzlich erforderlich.
Anbringung und Ausführung gemäß DGUV-Schreiben Nr. 371/2008 Anforderungen der EN 469 und zusätzlich
  1. 1.

    Die für die Wahrnehmbarkeit verwendeten Materialien müssen nach 5 Wäschen bei mind. 60 Grad und separaten chemischen Reinigungen in gleicher Anzahl der begrenzten Flammausbreitung nach EN 533 Index 3, abgelöst durch neue EN ISO 14 116 Index 3, entsprechen.

  2. 2.

    Die für die Wahrnehmbarkeit verwendeten Materialien dürfen nach 5 Haushaltswäschen bei mind. 60 Grad und separaten chemischen Reinigungen in gleicher Anzahl bei der Prüfung des Wärmewiderstandes nach Abs. 6.5 nicht abtropfen, sich nicht entzünden, nicht schmelzen oder um mehr als 5 % schrumpfen.


Die Retroreflexion muss nach 5 Wäschen bei mind. 60 Grad und 5 separaten chemischen Reinigungen, nach Beanspruchunggemäß DIN EN 469, 6.5 Wärmewiderstand, die Anforderung nach DIN EN 471, Abs. 6.2.2 (retroreflexionskoeffizient nach Beanspruchung) erfüllen.
Studien weisen nach, dass nicht nur die Menge des retroreflektierenden Materials ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die Anordnung des selben.
Im Rahmen mehrerer Studien konnte nachgewiesen werden, dass die Erkennbarkeit maßgeblich verbessert wird, wenn die Anordnung des Materials, wie z.B. nach HuPF, eine Körperkontur nachzeichnet.
In der EN 469 wird nur auf die Menge eingegangen, nicht auf die Anordnung.
6.15Beflammung der vollständigen BekleidungOptional
Beflammung von 3 Garnituren nach Wäsche auf einer speziellen Prüfpuppe. Keine Grenzwerte benannt.
Verpflichtender Test, Durchführung wie in EN 469 beschrieben, Beurteilung:
Überjacke:
In dem von der Überjacke abgedeckten Bereich dürfen 10 Sensorfelder Verbrennungen 2. Grades und ein Sensorfeld Verbrennungen 3. Grades aufweisen.
Überhose:
In dem von der Überhose abgedeckten Bereich dürfen maximal 3 Sensorfelder Verbrennungen 2. Grades aufweisen. Es darf keine Verbrennung 3. Grades auftreten.
Die Beflammung der vollständigen Bekleidung gibt Aufschluss darüber, ob die verarbeiteten Materialien, Schnitt, Ausführung und Passform in der Kombination einen ausreichenden Schutz bieten. Nicht ausreichende Isolation, Konstruktionsmängel und starker Schrumpf bei der Beflammung können nur im Rahmen dieser Prüfung umfassend beurteilt werden.
7.KennzeichnungEN 469EN 469, weitere trägerspezifische Kennzeichnungen und Eigentumskennzeichnung
8.Information des HerstellersEN 469/EN 340EN 469/EN 340
Antistatische EigenschaftenKeine AnforderungDie Leistungsanforderungen der DIN EN 1149-5 zu den elektrostatischen Eigenschaften von Material und Konstruktion der Kleidung können geprüft werden.Der Einsatz der Feuerwehr kann den Einsatz elektrostatisch ableitender Bekleidung erforderlich machen. In der Regel wird die elektrostatische Ableitung über das Schuhwerk in ausreichendem Maß erfolgen.
Ölabweisende AusrüstungKeine AnforderungDIN EN ISO 14 419, im Neuzustand mindestens Note 5; nach 5 Wäschen bei mind. 60 °C oder ausgewiesenem Waschverfahren mindestens Note 4, nach 5 Chemischreinigungen mindestens Note 3Siehe hier Abschnitt 5.8
Scheuerbeständigkeit OberstoffKeine AnforderungDIN EN 530, 9 kPa Belastung, 30.000 Touren mit Zugabe von Standardgewebe, keine ZerstörungDas schnelle Abscheuern des Oberstoffes ist eine optische Beeinträchtigung und führt zur Zerstörung.
Mit diesem Test kann eine Mindesthaltbarkeit gegen Abrieb gewährleistet werden.
Pilling OberstoffKeine AnforderungDIN EN ISO 12 945-2, 2.000 Touren, Stufe 4Das Pillen des Oberstoffes ist ein unerwünschter Nebeneffekt und eine optische Beeinträchtigung, sie sollte deshalb eingegrenzt werden.
Farbe des OberstoffesKeine AnforderungRückstellmuster oder Festlegung des Farbortes oder der RAL-Nummer der FarbeVermeiden von Farbabweichungen bei der Lieferung.
Farbechtheit von Oberstoff und FutterKeine AnforderungPrüfung der Lichtechtheit, Reibechtheit, Waschechtheit, Bügelechtheit, TrockenreinigungsechtheitDie Änderung der Farbe ist ein unerwünschter Nebeneffekt und sollte eingegrenzt werden.
Beständigkeit gegen Kraftstoff und Öl des Schmutzschutzes (Hose), der Abdeckung im Kniebereich und der Saumeinfassung. Beständigkeit gegen Pflegebehandlung und Abrieb.Keine AnforderungPrüfung nach DIN EN 343, Vorbehandlung mit Kraftstoff und Öl, kein Kleben, kein Ablösen der Beschichtung. Wasch- und Chemischreinigungsbeständigkeit, visuelle Beurteilung, Scheuerbeständigkeit wie Obermaterial.Der untere Hosenbeinbereich kommt in besonderem Maße mit Löschrückständen, Chemikalien und Schadstoffen in Berührung und muss deshalb gegen diese beständig sein.