DGUV Information 205-020 - Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer

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Abschnitt 5 - 5 Informationen des Herstellers

Der Hersteller muss dem Kunden in Deutschland zu der Schutzkleidung für die Feuerwehr eindeutige, schriftliche Informationen in deutscher Sprache mitliefern, die Folgendes enthalten:

  1. a.

    alle in 4a), b), e) und f) geforderten Angaben,

  2. b.

    Name und vollständige Adresse des Herstellers und/oder des von ihm autorisierten Vertreters,

  3. c.

    Name, vollständige Adresse und Identifizierungsnummer der anerkannten Stelle, die in die EG-Baumusterprüfung und/oder Qualitätslenkung einbezogen ist,

  4. d.

    Nummer der einschlägigen Europäischen Norm (EN ...) und Veröffentlichungsjahr,

  5. e.

    Erläuterungen aller Piktogramme und Leistungsstufen. Eine grundlegende Erläuterung der Prüfungen, denen die Schutzkleidung unterzogen wurde, und eine entsprechende Liste der Leistungsstufen, vorzugsweise in Form einer Leistungstabelle,

  6. f.

    alle wesentlichen Ausgangsmaterialien der einzelnen Schichten der Schutzkleidung sind anzugeben, die Nennung von Markennamen ist möglich,

  7. g.

    Anleitungen und Hinweise zu:

    • Prüfungen, die der Träger vor Gebrauch durchzuführen hat,

    • passendem Sitz, Art und Weise des An- und Ablegens,

    • geeigneter Verwendung des Produktes, um das Verletzungsrisiko so gering wie möglich zu halten,

    • Gebrauchseinschränkungen (z.B. Temperaturbereich usw.),

    • Lagerung und Wartung unter Angabe der Höchstabstände zwischen Wartungsüberprüfungen,

    • Pflege und/oder Dekontamination (z.B. Reinigungstemperatur, Trocknungsprozess, pH-Wert, mechanisches Vorgehen, maximale Anzahl der Reinigungsprozesse),

    • möglicherweise auftretenden Problemen, z.B. nicht industrielle Pflege kontaminierter Kleidung (Warnhinweise),

    • Bestandteilen von Schutzkleidung, die zusätzlich verwendet werden müssen, um den vorgesehenen Schutz zu erreichen,

    • allen im Produkt verwendeten Materialien, die allergische Reaktionen hervorrufen können oder möglicherweise karzinogen, reproduktionstoxisch oder mutagen wirken,

    • allen wesentlichen ergonomischen Beeinträchtigungen, die die Verwendung des Produktes mit sich bringen, wie z.B. Einschränkung des Sichtfeldes, der Hörschärfe oder das Risiko einer Wärmebelastung,

    • Anzeichen von Alterung und Leistungsverlust des Produktes,

    • Reparaturen,

    • Zubehör und Ersatzteilen, falls von Bedeutung,

    • geeigneter Verpackung für den Transport, falls erforderlich.

  8. h.

    Illustrationen, Nummern der einzelnen Teile usw., falls hilfreich.

In diesen Informationen muss der Hersteller darauf hinweisen, dass die Bekleidung, falls sie in der Wasserdichtigkeit der Leistungsstufe 1 entspricht, nicht für Einsätze mit der Gefahr von Wasserdurchdringung geeignet ist.

Auf dem Etikett gibt der Hersteller der Schutzkleidung an, wie die Pflege der Bekleidung durchzuführen ist. Bei der Zulassung (Prüfung der Materialien) erfolgt die Vorbehandlung zur Prüfung entsprechend den Angaben auf dem Pflegeetikett. Ist keine Wäsche möglich, erfolgt die Vorbehandlung durch Chemischreinigung.

Die Obermaterialien der Schutzkleidung sollten Wasser und andere Flüssigkeiten abweisen können. Dies wird durch die Imprägnierung der Oberstoffe im Rahmen der Herstellung erreicht.

Imprägnierungen, z.B. auf der Basis von Fluorcarbonharzen, sind gegen Pflegebehandlungen und mechanische Beanspruchungen nur bedingt beständig.

Eine Nachimprägnierung ist nach einer bestimmten Anzahl Pflegebehandlungen erforderlich und im Anschluss an Wäschen bzw. Chemischreinigung möglich.

Der Hersteller der Schutzkleidung muss in der Kennzeichnung der Schutzkleidung und in der Gebrauchsanleitung eine Aussage zur Nachimprägnierung des Außenmaterials treffen.