DGUV Information 205-020 - Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.3 - 7.3 Leistungsbeschreibung

7.3.1 Pflegeart der Schutzkleidung

Nicht nur einsatzbezogene Anforderungen prägen das Anforderungsprofil, sondern auch die Pflege am jeweiligen Standort ist gerade bei Schutzkleidung ein entscheidender Faktor. Zu unterscheiden ist dabei, wie die Schutzkleidung gepflegt werden soll:

  • Wäsche in Waschmaschinen und -trocknern auf der Feuerwehrwache,

  • gewerbliche Wiederaufbereitung in externen Wäschereien,

  • Chemischreinigung in externen Reinigungen.

Die gewünschte Pflegeart muss als Vorbehandlung zu den Prüfungen im Zertifikat (EG-Baumusterprüfbescheinigung) aufgeführt sein. Die Pflegeart ist maßgeblich bei der Auswahl der Komponenten und entscheidend für das Erreichen der Leistungsstufen und die Lebensdauer der Bekleidung.

7.3.2 Festlegung der Leistungsstufen und Zusatzanforderungen

Im Anhang 1 finden Sie eine Tabelle, in der die Leistungsstufen und Zusatzanforderungen im Vergleich zwischen DIN EN 469 und Schutzkleidung nach HuPF ausführlich dargestellt sind.

Wichtiger Hinweis: Pflegebehandlungen vor der Prüfbeanspruchung sind in der EN 469 nicht zwingend vorgeschrieben, deshalb beachten Sie Abschnitt 7.3.1 und legen diese fest.

Bei der HuPF handelt es sich um eine ausführliche und genaue Beschreibung einer sinnvollen und durchdachten Bekleidung für die deutschen Feuerwehren. Bei der Entwicklung gibt es Spielraum für weitere Optionen, Varianten und Möglichkeiten der Veränderung innerhalb der Zulassung, sofern diese technisch mindestens gleichwertig sind oder eine Verbesserung darstellen.

Es ist ein Irrglaube, dass ein Zertifikat nach HuPF nur vergeben wird, wenn die Bekleidung dem beschriebenen Schnitt entspricht. Die HuPF ist eine Empfehlung und ermöglicht generell eine sichere und ausführliche Prüfung für Feuerwehrschutzkleidung, die über die knappen Anforderungen der EN 469 hinausgeht. Die HuPF kannnn als Stand der Technik angesehen werden.

Neuentwicklungen und nachträgliche Änderungen an zugelassener Schutzkleidung müssen einer erneuten Prüfung und Zertifizierung unterzogen werden.

7.3.3 Anforderungen an den technischen Aufbau

Es kann einsatzbezogene Anforderungen geben, die eine spezifische Beschreibung des technischen Aufbaus des Bekleidungsteils notwendig machen. Dies muss in der Ausschreibung genau und ohne Nennung des Herstellers bzw. Produktnamens formuliert und in einer Bewertungsmatrix (vgl. Abschnitt 7.4) berücksichtigt werden (z.B. Gewicht, Gewebeschichten, Gestaltung, Gesamtgewicht von Jacke + Hose bei festgelegter Größe 52).

7.3.4 Beschreibung von speziellen Ausstattungsmerkmalen (Zusatzausstattung)

Sind spezielle Zusatzausstattungen (z.B. Handgriff zur Notfallrettung des Trägers, Panikreißverschluss, Taschenbeutel, Strickbündchen, Schmutzschutz, Hosenträger, Reparatureingriffe, Saumeinfassung, Knieverstärkung, Ellbogenverstärkung, Ärmelabzeichen etc.) erforderlich oder gewünscht, muss deren Gestaltung und Ausführung entsprechend in der Ausschreibung beschrieben sein (s. z.B. nachfolgende Tabelle).

AusstattungLeistungsmerkmal
ReißverschlussPanikreißverschluss mit Vorrichtung zum Öffnen mit Handschuhen, korrosionsbeständig
Klett- und HaftverschlüsseWeitgehend verdeckt verarbeitet
RückenschildBedingungen der DIN EN 469 Punkt 6.1 (Brennverhalten) und 6.5 (Wärmewiderstand)
TaschenbeutelGefertigt aus dem Oberstoff, gute Nahtfestigkeit erforderlich
Schmutzschutz (Hoseninnensaum)
  • Brennverhalten, Wärmewiderstand,

  • Scheuerbeständigkeit,

  • Beständigkeit gegen Kraftstoff und Öl,

  • Beständigkeit gegen Wäschen und Chemischreinigungen

Nach HuPF Teil 4 Pkt. 2.5.5
NässeaufsaugsperreNach HuPF Teil 1 Pkt. 2.5.6 und Teil 4 Pkt. 2.5.5
KanteneinfassungNach HuPF Teil 1 Pkt. 2.5.6 und Teil 4 Pkt. 2.5.5
EllenbogenverstärkungNach HuPF Teil 1 Pkt. 2.5.6
KnieverstärkungNach HuPF Teil 4 Pkt. 2.5.5
TaschenMindestens 4 Außentaschen und 2 Innentaschen mit Klettverschluss/Reißverschluss
Ärmel und FunktionsabzeichenIst beabsichtigt, z.B. Ärmel- oder Funktionsabzeichen anzubringen, ist dieses bei der Ausschreibung anzuführen und sicherzustellen, dass dies bei der Prüfung und Zertifizierung berücksichtigt wird.

Tabelle 2: Beschreibung der Leistungsmerkmale für Ausstattungen

7.3.5 Anforderung an den Lieferanten Folgendes bereitzustellen:

  • EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich jährlicher Überwachungsbestätigung für die Bekleidung unter Erfüllung des Abschnittes 7.3.2.,

  • Muster für Trageversuche, einschließlich Gebrauchs- und Pflegeanleitung,

  • Darstellung der Qualitätsüberwachung des Herstellers,

  • Angaben zu Kauf- und Zahlungsoptionen,

  • Größentabelle,

  • Angaben über Preisbindungsfristen,

  • Angaben über Zusatzkosten für Sondergrößen und Anpassungen,

  • Referenzlisten.