DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Prüfumfang

Folgende Prüfanforderungen, Prüfumfänge und Prüfarten werden in der DIN EN 1247:2010-12 und der BGR 500 Kap.2.21 beschrieben bzw. unterschieden:

  • die tägliche Inaugenscheinnahme,

  • die Sicht-, Funktions- und Zwischenprüfung,

  • die Hauptprüfung,

  • die außerordentliche Prüfung

Der Prüfumfang beinhaltet den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung.

Die tägliche Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf die Funktionalität aller Bauteile einer Pfanne, um so mögliche augenfällige Mängel zu erkennen und zu beseitigen, und sie muss nicht dokumentiert werden.

Die Hauptprüfung umfasst auch die regelmäßige Messung und Dokumentation (in der Regel alle 2 Jahre) des Abtriebsmomentes, um die Leistung des Getriebes festzustellen und des Bremsmomentes des Getriebes, um die dynamische Selbsthemmung festzustellen (s. Pkt. 5.2.1 der DIN EN 1247: 2010-12). Hierzu müssen die o. g. Momente in (Nm) auf einem Prüfstand gemessen und dokumentiert werden.

Schäden oder besondere Vorkommnisse (auch nach Reparaturen) an den Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können sowie deren Instandsetzung erfordern eine außerordentliche Prüfung. Auch bei Änderungen des Originalzustandes ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.

Bei der außerordentlichen Prüfung ist darauf zu achten, dass u. a. Nachweise und Zeugnisse der Festigkeitsberechnung, Material- und Schweißgüten vorliegen.

Im Anhang 1 bis 3 sind Musterprüflisten für die jeweilige Prüfart abgebildet. Die Inhalte der Prüflisten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind auf die zu prüfende Pfanne abzustimmen.