TRBS 3151/TRGS 751 - TR Betriebssicherheit 3151/TR Gefahrstoffe 751

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Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (TRBS 3151/TRGS 751)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2019 (GMBl. I S. 1242) (3)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 10. Februar 2022 (GMBl S. 183)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen3
Anforderungen an Tankstellen oder Gasfüllanlagen und ihre Anlagenteile4
Betrieb der Betankungsanlage5
Gasfüllanlagen für FlüssigerdgasAnhang 1
Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zur BetankungsanlageAnhang 2
Mobile Gasfüllanlage für gasförmigen WasserstoffAnhang 3
Literaturhinweise

Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier:

  • TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen"

- Bek. d. BMAS v. 10.10.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Betriebssicherheit und Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen "

Die TRBS 3151/TRGS 751 Ausgabe Oktober 2013, GMBl 2016 S. 256-314 [Nr. 12-17] (vom 26.4.2016) wird wie folgt neu gefasst: *)

Hinweis: Der Inhalt der TRBS 3151/TRGS 751 wurde auf Kohärenz mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung sowie der EU-CLP-Verordnung überprüft.

Es wurden zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff (gasförmig) als auch für Flüssigerdgas (LNG) aufgenommen. Darüber hinaus sind nur kleinere, insbes. redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen vorgenommen worden:

  • Neue Struktur der Nummer 4.1.4 "Aufstellung von Lagerbehälter",

  • neue Anforderungen für Gasfüllanlagen für Wasserstoff und Flüssigerdgas,

  • Anpassung und Abgleich der Anforderungen an Gasfüllanlagen mit der TRGS 746/TRBS 3146,

  • Ermittlung der Gefahrenbereiche,

  • Festlegungen zu explosionsgefährdeten Bereichen,

  • Technische Anforderungen zu Stilllegung und Außerbetriebnahme.