DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen

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Abschnitt 3.1 - 3 Personenzertifizierung
3.1 Prüfung

Prüfungen, z. B. in mündlicher, schriftlicher, beobachtender oder praktischer Form, sind Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Sie dienen als Nachweis der Qualifikation und Kompetenz. Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer die in den Prüfgrundsätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Die Prüfung findet grundsätzlich in deutscher Sprache statt.

Eine nichtbestandene Prüfung kann beliebig oft gegen Entgelt wiederholt werden.

Entgelt ist zu bezahlen, auch wenn die Prüfung nicht bestanden wurde bzw. als nicht bestanden bewertet wird.

Tritt der Kandidat oder Kandidatin während der Prüfung zurück oder versucht er/sie zu täuschen, wird die Prüfung als "nicht bestanden" bewertet. Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den Prüfungsablauf erheblich, kann er oder sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Prüfung als "nicht bestanden" zu bewerten.

Die Entscheidung über Rücktritt, Täuschung oder Störung trifft der Prüfer/die Prüferin. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle trifft Maßnahmen, um Täuschungsversuche bei Prüfungen zu unterbinden. Sie ist insbesondere dazu berechtigt:

  • die Identität des Kandidaten oder der Kandidatin anhand eines von diesem bzw. dieser mitzuführenden amtlichen Lichtbildausweises zu prüfen,

  • Verfahren anzuwenden, die das unerlaubte Mitbringen von Hilfsmitteln in den Prüfungsbereich verhindern,

  • Kandidaten und Kandidatinnen am Zugang zu unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungen zu hindern,

  • die Prüfung zu überwachen, um Anzeichen von Täuschung aufzudecken.

Prüfer bzw. Prüferinnen dürfen Kandidaten bzw. Kandidatinnen aus den Prüfungsräumen verweisen. Erfolgt der Verweis vor Ende der Prüfung, kann die Prüfung als nicht bestanden bewertet werden.

Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben sind Eigentum der Personenzertifizierungsstelle. Bei Beendigung der Prüfung (auch bei Rücktritt oder Ausschluss) sind alle Unterlagen vollständig zurückzugeben. Prüfungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. Es ist nicht gestattet, die Prüfungsunterlagen weiterzugeben. Dies gilt auch für Abschreiben, Fotografieren, Filmen und Scannen von Prüfungsunterlagen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich das Recht vor, Personen, die diese Regeln nicht einhalten, von weiteren Prüfungen der Personenzertifizierungsstelle auszuschließen.