DGUV Information 211-036 - Belastungen und Gefährdungen mobiler IKT-gestützter Arbeit im Außendienst moderner Servicetechnik Handlungshilfe für die betriebliche Praxis - Gestaltung der Arbeit

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Abschnitt 4 - 4 Allgemeine Grundsätze aus vorhandenen Regelungen

Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz:

Beschäftigten dürfen nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Beispielsweise gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Bildschirmgeräten an Fahrerarbeitsplätzen grundsätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Technische Regeln (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Für die Arbeit mit Bildschirmgeräten ist die Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren" (TRBS 1151) anwendbar.

Die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 1151 legen grundsätzliche Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln sowie für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und der Ableitung von geeigneten Maßnahmen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel fest.

Grundlegende ergonomische Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln:

Diese betreffen die Gestaltung von Bedienelementen, eine angemessene Beleuchtung, die Sicherstellung der Informationserkennung sowie die Körperhaltung, die die Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.

Für den Bereich der Bildschirmarbeit existiert eine Reihe von allgemeinen Regelungen, die zwar nicht speziell für die mobile Arbeit mit Geräten aus dem Bereich IKT geschaffen sind, die jedoch in ihren allgemeinen Grundsätzen durchaus sinnvoll angewendet werden können. Die wichtigsten sind:

  • Bildschirmarbeitsverordnung

  • "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" (BGI 650)

  • DIN EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (speziell Teil 110 ff.)

Die Bildschirmarbeitsverordnung legt grundsätzliche Anforderungen an stationäre Bildschirmarbeitsplätze im Büro u.a. fest. Sie ist aufgrund dessen zwar als Verordnung explizit nicht direkt anwendbar auf mobile Bildschirmgeräte (BildschArbV § 1 Abs. 1 und 2), jedoch können viele der in ihrem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen durchaus auch für die mobile Bildschirmarbeit als sinnvolle Gestaltungsmaßnahmen angesehen werden.

Es handelt sich hierbei um folgende Anforderungen (vgl. auch Anhang 1):

  • angemessene Zeichengestaltung (scharf, deutlich, ausreichend groß, angemessener Zeichen- und Zeilenabstand)

  • Flimmerfreiheit

  • Helligkeit und Kontrast (Anpassbarkeit muss gewährleistet sein)

  • Reflexionsfreiheit

  • Tastenanschlag und Bedienung (ergonomische Bedienung muss gewährleistet sein)

Diese allgemein formulierten Grundsätze werden durch spezielle Regelungen konkretisiert. Für die ergonomische Gestaltung von Bildschirmen und Tastaturen maßgebend ist hier die BGI 650. Eine Zusammenstellung der dort definierten Kriterien, die sinnvoll auch auf mobile Bildschirme anwendbar sind, findet sich in Anhang 1.

Die internationale Norm DIN EN ISO 9241-110 (Grundsätze der nutzergerechten Dialoggestaltung) adressiert speziell den Bereich Anwenderschnittstelle durch die Festlegung von sieben Gestaltungsgrundsätzen. Diese Gestaltungsgrundsätze sind unabhängig vom Einsatzzweck der Software und gelten daher für alle Bildschirmgeräte in allen Einsatzbereichen, somit auch für mobile Bildschirmgeräte. Eine Zusammenstellung und Erläuterung der dort definierten wichtigsten Gestaltungsgrundsätze findet sich in Anhang 2.