DGUV Information 206-016 - Psychische Belastungen im Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

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Anhang 2 - Anlage "Arbeitsschutz" zum Werkvertrag zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Straßenbetriebsdienst

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|_|Beachtung der Rechtsvorschriften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften des Auftraggebers beim Tätigwerden für den Auftraggeber in der Planung oder Gestaltung von Einrichtungen und Arbeitsverfahren.
Rechtsgrundlage
§ 5 (1) BGV/GUV-V A1
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beachtung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen für den Auftraggeber.§ 5 (2) BGV/GUV-V A1
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet seinerseits die Subunternehmer bei der Weitergabe von Teilaufträgen ebenfalls zur Beachtung der staatlichen und der Unfallverhütungsvorschriften.§ 5 (2) BGV/GUV-V A1
|_|Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Beurteilung auftragsspezifischer Gefährdungen für seine Beschäftigten zu unterstützen und die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 5 (3) BGV/GUV-V A1
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Gefährdungen bei der Erledigung des Auftrags vor Aufnahme der Tätigkeiten zu beurteilen.
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen der Auftragserledigung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu vermeiden.
|_|Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.§ 8 (1) ArbSchG
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Einsicht in seine Dokumentation der Gefährdungsermittlung sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen für vereinbarte Tätigkeiten an der Arbeitsstätte des Auftraggebers zu gewähren.§ 6 (1) ArbSchG
§ 17 (3) GefStoffV
|_|Unfälle, an denen Beschäftigte des Auftraggebers und des Auftragnehmers beteiligt sind, werden von den zuständigen Aufsicht Führenden beider Arbeitgeber gemeinsam untersucht.
|_|Besondere Gefahren und Aufsicht
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, einander insbesondere schriftlich Mitteilung zu machen, wenn Gefährdungen für die Beschäftigten des jeweils anderen Arbeitgebers entstehen können durch
  • Gefahrstoffe

  • Infektionsgefahren

  • gefährliche Strahlungen

  • Brand- und Explosionsgefahren

  • Absturzgefahren

  • Einsturz- oder Verschüttungsgefahren

  • Verletzungen durch herab fallende Teile

  • Verkehr § 17 (2) und (4)

§ 5 (3) BGV/GUV-V A1
§ 17 (2) und (4) GefStoffV
§ 2 (3) BauStellV
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur fachlich und persönlich geeignete Personen mit Tätigkeiten zu betrauen, mit denen besondere Gefährdungen verbunden sind.§ 831 BGB
§ 17 (1) GefStoffV
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den von ihm durchgeführten Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Arbeiten zu beauftragen, sofern hierzu keine andere Regelung getroffen ist.
|_|Der Auftragnehmer ermöglicht bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen die Ausübung der Aufsichtspflicht des Auftraggebers durch die einvernehmlich zur Aufsichtführung bestellte Person.
|_|Koordinierung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich wegen möglicher wechselseitiger Gefährdungen zur einvernehmlichen Bestellung eines Koordinators. Näheres hierzu regelt der Werkvertrag, insbesondere die Weisungsbefugnis des Koordinators.
§ 6 (1) BGV/GUV-V A1
§ 3 BauStellV
§ 17 (2) GefStoffV
|_|Der Auftragnehmer informiert die von ihm beauftragten Subunternehmer über die getroffenen Vereinbarungen zur Koordinierung und sorgt für deren Beachtung.
|_|Auftraggeber und Auftragnehmer stellen sicher, dass die koordinierende Person von ihrer Weisungsbefugnis bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen angemessen Gebrauch machen kann.
|_|Aufenthalt im Betrieb
Beschäftigte des Auftragnehmers haben nur Zutritt zu den Betriebsbereichen, in denen sie die vereinbarten Tätigkeiten ausführen.
|_|Die Benutzung der angegliederten Sanitär- und Sozialräume ist gestattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
|_|Verwendung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
Die im Rahmen des Auftrages eingesetzten Betriebsmittel des Auftragnehmers müssen den einschlägigen staatlichen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4 BetrSichVBGV/GUV-V A3 u. a.
|_|Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nur dann verwendet werden, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt ist.
|_|Unterweisungen der Beschäftigten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unterweisung seiner im Bereich des Auftraggebers eingesetzten Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit.
§ 8 (1) ArbSchG
|_|Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung von Unterweisungen.§ 8 (2) ArbSchG
§ 6 (2) BGV/GUV-V A1
|_|Verhalten bei Betriebsstörungen, Brand- und Notfällen
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über angemessenes Verhalten der Beschäftigten im Störfall sowie über die Fluchtwege im Brandfall und stellt geeignete Unterlagen zur Verfügung.
|_|Beschäftigte des Auftragnehmers haben Anspruch auf Erste Hilfe durch den Auftraggeber, sofern nicht anderes vereinbart ist.
|_|Beachtung von Arbeitsschutzregelungen und Vereinbarungen
Die Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften ist Bestandteil der Erfüllung dieses Werkvertrags. Bei schwerwiegenden Verstößen ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
§ 241, 823, 831 BGB
|_|Die Aufsichtspflicht des Auftragnehmers bleibt von Aufsichtsmaßnahmen des Auftraggebers unberührt, sofern keine anders lautende vertragliche Vereinbarung getroffen ist.
|_|Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verstößen seiner Beschäftigten oder von ihm beauftragten Subunternehmern gegen Vorschriften und Vereinbarungen zur Sicherheit und Gesundheit unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit möglich auszuschließen.§ 17 (2) GefStoffV
|_|Bei Verstößen gegen Vorschriften und Vereinbarungen zur Sicherheit und Gesundheit kann der Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung der Mängel, den Ausschluss der zuwider handelnden Beschäftigten oder Subunternehmen von der weiteren Ausführung verlangen. Der Auftragnehmer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
|_|Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die diesem, seinen Beschäftigten oder Dritten aus der Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Auftragnehmer, dessen Beschäftigte oder von diesem beauftragte Subunternehmen entstehen.
|_|Alle Vereinbarungen und gemeinsamen Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit bedürfen der Schriftform. Informationen über wechselseitige Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen erfolgen ebenfalls in schriftlicher Form.
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Ort, Datum
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Für den AuftraggeberFür den Auftragnehmer