BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.7 BGI/GUV-I 5080

2.7

§ 8 Gefährliche Arbeiten

2.7.1

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind z. B. solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können oder wurden. Erhöhte Gefährdungen gehen über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinaus.

Nach § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes sind Gefährdungen möglichst zu vermeiden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten (Siehe Erläuterungen zu § 2 BGI/GUV-I 5080).

Bei Bauarbeiten ist aufgrund des Arbeitsverfahrens und der Art der Tätigkeiten eine Vermeidung von Gefährdungen nicht immer möglich. Auch wenn an Vorschriften und Regeln orientierte Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, kann ein vergleichsweise hohes Restrisiko verbleiben.

Beispiele:

Arbeiten an der Gebäudekante:

Eine Einrichtung, die einen Absturz verhindert (z.B. dreiteiliger Seitenschutz) ist häufig nicht möglich, weil sie die Arbeiten behindern würde. Alternativ wird ein Fanggerüst als Auffangeinrichtung eingesetzt. Ein Absturz in das Fanggerüst mit eventuellen Verletzungsfolgen ist möglich.
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Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen:

Trotz vorhandener Schutzausrüstung und der messtechnischen Überwachung des Arbeitsplatzes können aufgrund der räumlichen Enge und der Einflüsse von Gefahr- oder Biostoffen erhöhte Unfall- und Gesundheitsgefahren verbleiben.

Arbeiten auf Leitern:

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Auch bei der Verwendung einer ordnungsgemäßen und sicher aufgestellten Leiter für kurzfristige Arbeiten geringen Umfangs und der entsprechenden Unterweisung der Benutzer bleibt für diese das Risiko des Absturzes bzw. des Leiterumsturzes bestehen.

Arbeiten auf Straßenbaustellen:

Trotz vorhandener Absperrungen und Kennzeichnung entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung, des Tragens von Warnwesten und entsprechender Unterweisungen verbleibt ein erhöhtes Unfallrisiko durch Gefahren aus dem Straßenverkehr. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Walzmaschinen) besteht ein erhöhtes Risiko, dass Personen überfahren werden.

Schornsteinfegerarbeiten:

Trotz vorhandener Laufstege, Standflächen, Einzeltritte bzw. Dachleitern nach DIN 18160-5 auf geneigten Dächern ist ein Absturzrisiko gegeben.

Ausführung von gefährlichen Arbeiten durch mehrere Personen

Bauarbeiten stellen häufig gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 BGV A1 dar, wie auch das gegenüber der übrigen Wirtschaft deutlich höhere Unfallgeschehen zeigt. Werden sie von mehreren Personen ausgeführt, kann ein nicht abgestimmtes Handeln zu einer gegenseitigen Gefährdung oder zur Gefährdung Dritter führen. Daher sind Bauarbeiten, sofern sie von mehreren Personen ausgeführt werden, immer zu beaufsichtigen.

Der Aufsichtführende muss u.a. dafür sorgen, dass eine gegenseitige Verständigung der Beschäftigten stattfindet. In besonderen Fällen, z.B. bei fehlender Sicht des Kranführers auf die angeschlagene Last und den Anschläger, muss der Aufsichtführende die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Einsatz eines Einweisers, veranlassen.

Voraussetzungen für den Einsatz einer aufsichtführenden Person

Der Einsatz eines Aufsichtführenden ist bereits Teil der betrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes, zu welcher der Unternehmer entsprechend § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist.

Die aufsichtführende Person muss zuverlässig, mit der Arbeit vertraut und weisungsbefugt sein. Sie beaufsichtigt und überwacht die Durchführung der gefährlichen Arbeit insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Beteiligten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

2.7.2

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine einzelne Person außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen beteiligten Personen Arbeiten ausführt.

Gefährliche Arbeiten sollten nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen,

  • Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung bei Bauarbeiten unter Tage,

  • bei Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden.

Manchmal lässt sich Alleinarbeit aber nicht vermeiden, z.B. bei bemannten Vortriebsarbeiten kleineren Durchmessers. In diesen Fällen muss der Unternehmer für geeignete Überwachungsmaßnahmen sorgen. Dafür kommen technische oder organisatorische Maßnahmen in Frage.

Technische Maßnahmen können z.B. sein:

  • Personen-Notsignal-Anlagen (siehe BGR 139),

  • ständige Kameraüberwachung.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:

  • Kontrollgänge einer zweiten Person,

  • zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme.

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Schema einer Personen-Notsignal-AnlageBeispiel für die Erfassung des Alleinarbeiters durch Ortskennungssender