BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.6 BGI/GUV-I 5080

2.6

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten

2.6.1

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Der Unternehmer darf Aufgaben nur auf Mitarbeiter übertragen, die körperlich und geistig in der Lage sind, die einschlägigen Schutzbestimmungen und -maßnahmen einzuhalten. Neben der körperlichen Verfassung sind auch die Ausbildungsqualifikation, das Verantwortungsbewusstsein, die Lebenserfahrung und die psychische Verfassung zu beachten.

Zum Beispiel dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beauftragt werden, bei denen bestimmte Unfall- und Gesundheitsgefahren auftreten, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie aufgrund geringeren Sicherheitsbewusstseins und mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können, z.B.: Führen von Erdbaumaschinen.

Wenn Beschäftigte mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten beauftragt werden, wie z.B. Arbeiten an der Kreissäge, Arbeiten mit Absturzgefahr oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, sind strenge Maßstäbe an ihre Fähigkeiten anzusetzen. In besonderem Maß gilt das für Tätigkeiten, durch die auch andere Personen gefährdet werden können, z.B. das Führen von Erdbaumaschinen, Fahrzeugen oder Turmdrehkranen.

Es ist nicht immer leicht, die Befähigung von Mitarbeitern einzuschätzen. Ist der Unternehmer dazu nicht in der Lage, kann er sich hierbei z.B. hinsichtlich der körperlichen Befähigung vom Betriebsarzt beraten lassen.

2.6.2

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Liegen z.B. konkrete Anhaltspunkten vor für

  • den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel,

  • Krankheit, Medikamenteneinnahme, Übermüdung,

und kann der Beschäftigte deswegen die Arbeit nicht ohne Gefährdung für sich oder andere erledigen, darf er diese Arbeit nicht ausführen. Die anhaltende Wirkung von Alkohol, Drogen und Medikamenten ist dabei zu berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass mit dem Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten der Mitarbeiter zwangsläufig den Betrieb verlassen muss. Kann er jedoch auch andere Arbeiten nicht gefahrlos ausführen und ist sein Verbleib im Betrieb nicht möglich, ist für seinen sicheren Heimweg zu sorgen.

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