BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.3 BGI/GUV-I 5080

2.3

§ 4 Unterweisung der Versicherten

2.3.1

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

2.3.2

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Bedeutung der Unterweisung

Die Mitarbeiter brauchen Informationen und Anweisungen, um Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und sich entsprechend den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen verhalten zu können. Unterweisungen der Mitarbeiter können einen wesentlichen Beitrag zu einem störungsfreien Betrieb leisten.

Inhalt der Unterweisung
Der Inhalt der Unterweisung orientiert sich am Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BGV A1). In der Unterweisung werden gegebenenfalls unter Einbeziehung der Betriebsanleitung von einzelnen Maschinen und Geräten erläutert:
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  • die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen (z.B. Lärm an der Kreissäge),

  • die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen (Verwendung eines lärmarmen Sägeblattes),

  • die vom Mitarbeiter zu beachtenden Schutzmaßnahmen (Gehörschutz tragen),

  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln, z.B. BG-Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR 194).

Anlass/Zeitpunkt der Unterweisung

Die Unterweisung der Beschäftigten hat immer vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und hat die konkrete Arbeitsplatzsituation zu berücksichtigen.

Beispiele zu Anlässen einer Unterweisung:

  • Einstellung oder Versetzung,

  • jede Veränderung von Gefährdungssituationen, z.B.:

    bei Veränderung im Aufgabenbereich, z.B.:

    • Ein Mitarbeiter aus dem Schwarzdeckenbau wird aushilfsweise zur Unterstützung bei Rohrleitungsbauarbeiten in Gräben eingesetzt (Verschüttungsgefahr).

    • Ein Gebäudereiniger soll im Krankenhaus nicht mehr auf der Station, sondern im Operationssaal reinigen (erhöhte Infektionsmöglichkeit).

    bei Veränderungen in den Arbeitsabläufen, z.B.:

    • Weil ein langsam erhärtender Zement zur Herstellung großformatiger Betonfertigteile verwendet wird, müssen verlängerte Ausschalfristen eingehalten werden (ausreichende Tragfähigkeit).

    • Wenn beim Abbruch eines Gebäudes die Abbrucharbeiten aus statischen Gründen geändert werden müssen (Absturz- und Einsturzgefahr).

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe, z.B.:

    • Einsatz eines neuen Gerüstsystems,

    • erstmaliger Einsatz eines neuen Grabenverbausystems,

    • Anschaffung eines Hochdruckreinigungsgerätes,

    • Anschaffung einer Abbundanlage.

  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen, z.B.:

    • Die Sicherheitsfachkraft oder eine Aufsichtsperson der BG hat sicherheitswidriges Verhalten von Beschäftigten festgestellt.

  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Dabei kann es sich auch um Unfälle handeln, die nur zu einem Sachschaden geführt haben, aber auch Personen hätten treffen können.

Durchführung der Unterweisung

Damit die Mitarbeiter die Inhalte auch verstehen und annehmen ist es wichtig, die Unterweisung auf deren Ausbildung und Erfahrung auszurichten. Ergänzend zur Theorie tragen Demonstrationen am Arbeitsplatz (z.B. Arbeitsweise und Schutzmaßnahmen an Maschinen) und praktische Übungen zum besseren Verständnis bei. Zur Verdeutlichung können Skizzen, Fotos, Filme, Videos und geeignete elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden.

Weitere Unterlagen und Hilfsmittel sind

  • UVVen, BG-Regeln, staatliche Vorschriften

  • Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes

  • Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten

  • Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen

  • Informationsmaterial der Berufsgenossenschaft, z.B. Bausteine-Ordner.

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Der Unternehmer muss sich vergewissern, dass die Mitarbeiter die Unterweisungsinhalte verstanden haben. Dies kann z.B. erfolgen durch:

  • Verständnisfragen,

  • Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch die Mitarbeiter,

  • durch Beobachtung ihrer Arbeitsweise.

Ebenso muss er kontrollieren, ob die Inhalte einer Unterweisung auch in der Praxis umgesetzt werden.

Wiederholung von Unterweisungen

Um den Beschäftigten allgemein gegenwärtige Gefährdungen (z.B. Lärm, das Herabfallen von Bauteilen, oder mögliches Hineintreten in spitze Gegenstände) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen wieder in Erinnerung zu rufen, sind die Unterweisungen mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Gegebenheiten können kürzere Wiederholungsfristen notwendig werden. Jugendliche sind mindestens halbjährlich zu unterweisen (s. auch JArbSchG). Wie die Unterweisung selbst ist auch die Wiederholung der Unterweisung zu dokumentieren.

Dokumentation der Unterweisung

Aus der Dokumentation der Unterweisung soll ersichtlich sein:

  • Unterweisungsthema,

  • Datum der Unterweisung,

  • Auflistung der Teilnehmer,

  • Unterweisender.

Dabei können Hilfsmittel wie z.B. Formblätter oder Muster (s.u.) benutzt werden. Die Beschäftigten bestätigen die Unterweisung durch ihre Unterschrift.

Das Aushändigen von Vorschriften und Regeln reicht als Ersatz für eine Unterweisung ebenso wenig aus wie das Fordern von Unterschriften auf einem Formblatt ohne die Vermittlung der Unterweisungsinhalte.

Wenn eine Unterweisung richtig durchgeführt, die Inhalte verstanden und gelebt werden und dies mit der Unterschrift dokumentiert wurde, kann der Unternehmer im Schadenfall den Nachweis führen, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist.

Muster für die Dokumentation der Unterweisung

Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A 1)
Unternehmen:_________________________________________________________________________
(Name und Anschrift des Unternehmens)
Betriebsteil, Arbeitsbereich:___________________________________________________________________________
Durchgeführt von:___________________________________________________________________________
Durchgeführt am:
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Unterweisungsinhalte (insbesondere Gefahrenquellen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Erste Hilfe):

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Name und Unterschrift der Teilnehmer
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden habe.
Name, VornameUnterschrift Name, VornameUnterschrift 
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Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________

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(Unterschrift des Unterweisenden)
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Geschäftsleitung z.K.