BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.2 BGI/GUV-I 5080

2.2

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

2.2.1

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitschutzgesetz die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

  • einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen und

  • der Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Relevant sind Gefährdungen, die in nennenswertem Umfang zu Unfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen führen können. Dabei sind Schwere und Häufigkeit von Verletzungen oder Erkrankungen zu berücksichtigen.

Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Die Gefährdungsbeurteilung ist damit das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat der Unternehmer eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Methoden der Gefährdungsbeurteilung

Handlungsschritte einer Gefährdungsbeurteilung

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Die Gefährdungsbeurteilung ist eine vorausschauende, kritische Betrachtung der betrieblichen Arbeitsverfahren mit dem Ziel, mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten rechtzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Dabei kann sich der Unternehmer auf eigene Erfahrungen stützen, da er in der Regel seinen Betrieb am besten kennt. Auch die betroffenen Mitarbeiter können wertvolle Hinweise geben.

Bei mehreren Betriebsstätten und gleichen Arbeitsverfahren reicht es aus, die verfahrensbezogenen Gefährdungen nur einmal zu ermitteln und zu beurteilen.

Aufbauend auf dieser Gefährdungsbeurteilung ist für jede Betriebsstätte (z.B. Baustelle) eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese berücksichtigt über die bereits in der Gefährdungsbeurteilung erfassten und beurteilten Gefährdungen hinaus die spezifischen Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen. Im Baubereich ändern sich häufig auf den einzelnen Baustellen die örtliche Verhältnisse und damit auch die Bedingungen für den Einsatz von Arbeitsmitteln sowie die Arbeitsabläufe. Zu den örtlichen Verhältnissen, die zu beachten sind, gehören z.B. die Bodenbeschaffenheit, vorhandene Leitungen, Verkehrsverhältnisse, Platzverhältnisse für Lagerflächen, Arbeitsräume etc.

Da sich die Verhältnisse auch während der Bauzeit ändern können, muss eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung laufend an den Baufortschritt und an geänderte Situationen angepasst werden.

Je nach Objektbeschaffenheit gelten die aufgezeigten Grundsätze auch für Betriebe, die baunahe Dienstleistungen ausführen.

Gefährdungsbeurteilung für gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze

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Zur Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an geänderte Situationen sind Baustellenbegehungen und Auswertungen von Unfällen und sonstigen Schadensereignissen eine geeignete Methode. Ergänzungen oder Anpassungen können auch vor Ort z.B. durch Bauleiter/Objektleiter vorgenommen werden.

(Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung siehe Anhang 1)

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung erhält der Unternehmer z.B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Darüber hinaus kann er sich von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Arbeitsschutzbehörde beraten lassen. Von der BG BAU wurden für den Baubereich verschiedene Handlungshilfen erarbeitet, welche die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern, z.B. Kompendium Arbeitsschutz, Branchen-CD-ROMs.

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2.2.2

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung können z.B. sein

  • Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,

  • Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z.B. Hebezeuge, Erdbaumaschinen,

  • Einführung von Gefahrstoffen,

  • Einführung oder wesentliche Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,

  • Arbeitsunfälle oder Schadensfälle,

  • Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen.

Auf Baustellen treten Änderungen beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder bei Arbeitsabläufen erfahrungsgemäß häufig auf. Dementsprechend häufig muss auch die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden.

2.2.3

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang, sie bringt auch viele Vorteile für das Unternehmen mit sich und erleichtert die Planung und Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Vorteile der Dokumentation:

  • Nutzung als Checkliste im Rahmen der Arbeitsvorbereitung, dadurch systematische Einbindung des Arbeitschutzes in die betrieblichen Abläufe.

  • Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen.

  • Hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung der Beschäftigten.

  • Im Schadensfall kann der Unternehmer anhand der Dokumentation nachweisen, dass er seinen Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist.

Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch die von der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen verwendet werden.

2.2.4

(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.