BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.11 BGI/GUV-I 5080

D.

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen

4.11

§ 29 Bereitstellung

4.11.1

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat eine technische oder organisatorische Maßnahme Vorrang vor einer individuell wirkenden Maßnahme (Persönliche Schutzausrüstung).

Beispiel: Der Einbau eines Seitenschutzes hat Vorrang vor der Verwendung von Anseilschutz.

Verbleiben trotz kollektiv wirkender Schutzmaßnahmen weiterhin Gefährdungen, müssen persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden. Die dazu durchzuführende Gefährdungsbeurteilung hat Art und Umfang der Gefährdungen am Arbeitsplatz und die persönliche Konstitution des Trägers zu berücksichtigen.

Beispiel: Trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen beim Heben von Lasten mit dem Kran (Lasthaken mit Sicherung, geeignete Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, geschulte Einweiser und Kranführer) ist nicht auszuschließen, dass beim Schwenken der Last über Personen Gegenstände herabfallen können. Daher müssen die Beschäftigten Schutzhelme tragen.

Eignung und Auswahl

Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko begrenzen. Bei Bauarbeiten besteht z.B. in der Regel die Gefahr von Fußverletzungen durch hervorstehende Nägel oder andere spitze Gegenstände.

Daher müssen Sicherheitsschuhe mit einer durchtrittsichere Sohle (Klassifizierung: S 3 bzw. S 5) verwendet werden.

Die Eignung der persönlichen Schutzausrüstung setzt auch voraus, dass sie an die individuellen körperlichen und gesundheitlichen Gegebenheiten des Verwenders angepasst ist, z.B. sind bei Fußfehlstellungen orthopädische Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen (siehe BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz").

Spezielle Hinweise, z.T. auch in Form von Checklisten, zur Auswahl und Benutzung der einzelnen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln zur Benutzung/zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).

BGR 189:Benutzung von Schutzkleidung
BGR 190:Benutzung von Atemschutzgeräten
BGR 191:Benutzung von Fuß- und Knieschutz
BGR 192:Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
BGR 193:Benutzung von Kopfschutz
BGR 194:Benutzung von Gehörschutz
BGR 195:Benutzung von Schutzhandschuhen
BGR 198:Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
BGR 201:Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Beschäftigte müssen vor allem unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung geeignet sein. Die genannten BG-Regeln geben auch Hinweise zur Feststellung der körperlichen Eignung.

Werden von einem Beschäftigten gleichzeitig mehrere persönliche Schutzausrüstungen verwendet, sind die Schutzausrüstungen so aufeinander abzustimmen, dass die Schutzwirkung und damit die Eignung jeder einzelnen PSA nicht beeinträchtigt wird. Zum Beispiel können beim gleichzeitigen Tragen von Helm und Schutzbrille nicht zusätzlich separate Kapselgehörschützer eingesetzt werden, weil deren Schutzwirkung beeinträchtigt wäre. Geeignet wären in diesem Fall i.d.R. Gehörschutzstöpsel. Möglich ist auch die Verwendung von Gehörschutzkapseln und Augenschutz, die beide am Helm befestigt sind.
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Anhörung

Persönliche Schutzausrüstung wird vom Beschäftigten nur akzeptiert und dann auch getragen, wenn sie ihm passt. Um die Akzeptanz zu gewährleisten, soll der Unternehmer seine Beschäftigten bei der Auswahl von PSA mit einbeziehen.

4.11.2

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

Zurverfügungstellung

Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die mit dem CE-Zeichen kenntlich gemacht sind; sofern dies direkt auf der persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist (z.B. Gehörschutzstöpsel), befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit.
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Ausreichende Anzahl

Der Arbeitgeber hat PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass vor allem aus Gründen der Hygiene und Ergonomie in der Regel für jeden Beschäftigten die erforderliche PSA zur Verfügung stehen muss. Bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl von PSA hat der Unternehmer zu berücksichtigen, dass manche Schutzausrüstungen begrenzte Einsatzzeiten haben und deswegen gewechselt werden müssen (z.B. Filter für Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzhandschuhe). Außerdem bestehen für bestimmte Schutzausrüstungen Tragezeitbegrenzungen (z.B. Atemschutzgeräte, Schutzkleidung), so dass deswegen zusätzliche PSA für weitere Mitarbeiter vorhanden sein muss.

Erfordern die Umstände dennoch eine Benutzung der Schutzausrüstung durch verschiedene Versicherte, ist auf entsprechende Hygiene (z.B. beim Einsatz von Vollmasken durch mehrere Versicherte) sowie auf die individuelle Einstellung der PSA (z.B. beim Einsatz von PSA gegen Absturz) vor dem erneuten Einsatz zu achten.