BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.10 BGI/GUV-I 5080

4.10

§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten

4.10.1

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

Jeder Verletzte hat Anspruch auf Erste Hilfe. Daher sollte auch jeder Beschäftigte dazu bereit sein, sich als Ersthelfer ausbilden zu lassen.

Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen. Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung der Versicherten wirken. Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, kann z.B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten entfallen.

Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung - auch wenn sie aus Angst vor falschem Handeln unterblieb - strafrechtlich verfolgt werden.

Nähere Hinweise enthält die BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509).

4.10.2

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Arbeitsunfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.