BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.5 BGI/GUV-I 5080

4.5

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Arbeiten im Freien können auf Grund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten.

Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Freien ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z.B. auf Grund von

  • Vereisung, Raureif oder starkem Regen Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden können,

  • starkem Wind Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden können,

  • starkem Nebel die Sichtweite eingeschränkt wird,

  • Gewittern oder Stürmen der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, z.B. auf Turmdrehkranen oder Gerüsten, mit Gefahren verbunden ist.

Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z.B.

  • Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes sicher begehbar gemacht werden,

  • dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden und rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden(siehe § 30 Abs. 6 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" BGV D6),

  • bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.

Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Freien infolge des Wettergeschehens können z.B. auftreten

  • bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,

  • Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,

  • Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,

  • Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.

Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich bewährt, wenn z.B.:

  • ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

  • Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

  • Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, z.B. gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird,

  • bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird.

Nähere Informationen für die Auswahl von geeigneter Schutzkleidung siehe BG-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189).