BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.3 BGI/GUV-I 5080

B.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

4.3

§ 21  Allgemeine Pflichten des Unternehmers

4.3.1

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Unmittelbar erhebliche Gefahren

In Ausnahmefällen können Situationen auftreten, in denen die Beschäftigten unmittelbar erheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Unmittelbar erhebliche Gefahr heißt, dass der Eintritt eines schweren Schadens sehr wahrscheinlich ist. Aufgrund der Gefährlichkeit muss sofort gehandelt werden, für eine Rücksprache mit dem Vorgesetzten bleibt daher meistens keine Zeit.

Beispiele:

  • unerwarteter Gasaustritt bei Arbeiten an im Betrieb befindlichen Gasleitungen,

  • unerwartete Ereignisse bei Arbeiten in Bohrungen oder Rohrleitungen wie z.B. plötzlich steigende Wasserzuflüsse, Auftreten schädlicher Gase, Ausfall der Energieversorgung oder Lüftung,

  • Auffinden von Kampfmitteln (Bomben, Granaten) im Zuge von Erdbauarbeiten,

  • unerwartetes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern bei Straßenbaustellen,

  • unerwartetes Antreffen und Beschädigen von erdverlegten Kabeln und Leitungen,

  • unerwartete Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden oder -teilen im Zuge von Abbrucharbeiten.

Auch für diese Ausnahmesituationen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen festzulegen und die Beschäftigten diesbezüglich zu unterweisen. Damit sollen die Versicherten in die Lage versetzt werden, richtig zu handeln und sich und andere in Sicherheit zu bringen.

4.3.2

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Damit die Arbeitsplätze bei einer unmittelbar erheblichen Gefahr sofort verlassen werden können,

  • müssen Rettungswege und -ausgänge vorhanden und gekennzeichnet sein,

  • muss bei einer Störung der Stromversorgung ggf. eine selbsttätig einsetzende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein,

  • müssen bei nicht ständigen, schwer zugänglichen oder hoch- bzw. tiefgelegenen Arbeitsplätzen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen der Beschäftigte selbständig den Gefahrenbereich verlassen kann bzw. gerettet werden kann (siehe BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen").