Abschnitt 4.2 BGI/GUV-I 5080
4.2
§ 20 Sicherheitsbeauftragte |
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4.2.1
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen. |
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Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen (siehe nachstehendes Muster), die Betriebsvertretung ist zu beteiligen. Die Bestellung sollte unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des unmittelbaren Vorgesetzten geschehen.
Anzahl nach Anlage 2 der BGV A1:
Betriebsgröße - Zahl der Versicherten | Zahl der Sicherheitsbeauftragten |
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21-100 | 1 |
101-200 | 2 |
201-350 | 3 |
351-500 | 4 |
501-750 | 5 |
751-1.000 | 6 |
über 1.000 | 7 |
Auch in Unternehmen mit weniger als 21 Beschäftigten hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Ebenso kann es sinnvoll sein, eine größere Anzahl von Sicherheitsbeauftragten als in der Liste angegeben zu beauftragen, um möglichst viele Baustellen oder Einsatzbereiche abzudecken. Die Verteilung der Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer anhand der Gefährdungssituationen selbst festzulegen.
Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [BGV A1]) | |
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Herrn/Frau ___________________________________________________________________ | |
wird für den Betrieb/die Abteilungen ___________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ | |
der Firma _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ | |
(Name und Anschrift der Firma) | |
zum Sicherheitsbeauftragten ernannt. | |
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere
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Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. | |
Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite. | |
______________________________________ | ______________________________________ |
Ort | Datum |
______________________________________ | ______________________________________ |
Unterschrift des Unternehmers | Unterschrift der beauftragten Person |
Rückseite beachten |
(Rückseite des Musters)
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII): "(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. ... (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden." § 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1): "(1) ... (Bestellpflicht des Unternehmers) (2) ... (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII) (3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben. (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. (5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist." Weitere Hinweise: Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
Der Sicherheitsbeauftragte
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
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4.2.2
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. |
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Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter, die in den normalen Arbeitsablauf eingebunden sind und die Vorgesetzten vor Ort unterstützen.
Der Sicherheitsbeauftragte besitzt in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen, er wird nicht durch Verantwortung und deren Folgen belastet. Er soll beraten und helfen und ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung (z.B. Bauleiter, Objektleiter, Polier oder Schachtmeister) nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.
Sicherheitsbeauftragte sollen direkt am Arbeitsplatz auf sicheres Verhalten ihrer Kollegen einwirken. Sie können u. a. folgende Aufgaben wahrnehmen:
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4.2.3
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben. |
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Durch seinen unmittelbaren Kontakt zu den Beschäftigten ist der Sicherheitsbeauftragte in der Lage, die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung und Unfalluntersuchungen zu erläutern und damit die Umsetzung von Maßnahmen zu fördern.
4.2.4
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. |
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Für den Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebsarzt ein wichtiger Ratgeber und Helfer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, wie es die Fachkraft für Arbeitssicherheit in allen Fragen der Arbeitssicherheit ist.
Das Zusammenwirken kann z.B. in folgenden Punkten erfolgen
Teilnahme an Begehungen der Arbeitsstätte bzw. Baustelle durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt,
Einblick in Unfallstatistiken und Unfallanzeigen,
Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss,
ggf. Mitarbeit bei Gefährdungsbeurteilungen und Unfalluntersuchungen.
4.2.5
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. |
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Der Sicherheitsbeauftragte benötigt für die Erfüllung seiner Aufgaben Zeit, die ihm für die Erfüllung anderer Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Seine berufliche Entwicklung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.2.6
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist. |
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Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgabe nachhaltig wahrnehmen kann, ist eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung zu empfehlen. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bietet entsprechende Kurse an.