BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.2 BGI/GUV-I 5080

4.2

§ 20 Sicherheitsbeauftragte

4.2.1

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen (siehe nachstehendes Muster), die Betriebsvertretung ist zu beteiligen. Die Bestellung sollte unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des unmittelbaren Vorgesetzten geschehen.

Anzahl nach Anlage 2 der BGV A1:

Betriebsgröße -
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21-1001
101-2002
201-3503
351-5004
501-7505
751-1.0006
über 1.0007
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Auch in Unternehmen mit weniger als 21 Beschäftigten hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Ebenso kann es sinnvoll sein, eine größere Anzahl von Sicherheitsbeauftragten als in der Liste angegeben zu beauftragen, um möglichst viele Baustellen oder Einsatzbereiche abzudecken. Die Verteilung der Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer anhand der Gefährdungssituationen selbst festzulegen.

Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
(§ 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" [BGV A1])
Herrn/Frau ___________________________________________________________________
wird für den Betrieb/die Abteilungen

___________________________________________________________

_____________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________
der Firma
_____________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________
(Name und Anschrift der Firma)
zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere
  • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,

  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,

  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite.
____________________________________________________________________________
OrtDatum
____________________________________________________________________________
Unterschrift des UnternehmersUnterschrift der beauftragten Person
Rückseite beachten

(Rückseite des Musters)

§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):

"(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. ...

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):

"(1) ... (Bestellpflicht des Unternehmers)

(2) ... (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist."

Weitere Hinweise:

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen
  • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

  • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

  • über Sicherheitsprobleme zu informieren.



Der Sicherheitsbeauftragte
  • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

  • soll beraten und helfen.

  • begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.

  • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.

  • kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.

  • ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.



Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
  • auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.

  • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.

  • sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.

  • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.

  • sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.

  • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

4.2.2

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter, die in den normalen Arbeitsablauf eingebunden sind und die Vorgesetzten vor Ort unterstützen.

Der Sicherheitsbeauftragte besitzt in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen, er wird nicht durch Verantwortung und deren Folgen belastet. Er soll beraten und helfen und ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung (z.B. Bauleiter, Objektleiter, Polier oder Schachtmeister) nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.

Sicherheitsbeauftragte sollen direkt am Arbeitsplatz auf sicheres Verhalten ihrer Kollegen einwirken. Sie können u. a. folgende Aufgaben wahrnehmen:
  • Sie achten auf den Zustand der technischen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen und darauf, dass diese benutzt werden (z.B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Handschuhe).

  • Sie melden sicherheitstechnische Mängel an Vorgesetzte (z.B. defekte Geräte).

  • Sie informieren Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Arbeitsstoffen und Maschinen (z.B. Benützung des Schiebestockes bei der Baustellenkreissäge).

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4.2.3

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Durch seinen unmittelbaren Kontakt zu den Beschäftigten ist der Sicherheitsbeauftragte in der Lage, die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung und Unfalluntersuchungen zu erläutern und damit die Umsetzung von Maßnahmen zu fördern.

4.2.4

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Für den Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebsarzt ein wichtiger Ratgeber und Helfer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, wie es die Fachkraft für Arbeitssicherheit in allen Fragen der Arbeitssicherheit ist.

Das Zusammenwirken kann z.B. in folgenden Punkten erfolgen

  • Teilnahme an Begehungen der Arbeitsstätte bzw. Baustelle durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt,

  • Einblick in Unfallstatistiken und Unfallanzeigen,

  • Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss,

  • ggf. Mitarbeit bei Gefährdungsbeurteilungen und Unfalluntersuchungen.

4.2.5

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Der Sicherheitsbeauftragte benötigt für die Erfüllung seiner Aufgaben Zeit, die ihm für die Erfüllung anderer Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Seine berufliche Entwicklung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4.2.6

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgabe nachhaltig wahrnehmen kann, ist eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung zu empfehlen. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bietet entsprechende Kurse an.