BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.1 BGI/GUV-I 5080

4.1

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

4.1.1

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Über das o.g. Arbeitssicherheitsgesetz hinaus wird die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) geregelt. Je nach der Größe seines Betriebes wird dem Unternehmer dort die Möglichkeit eingeräumt, als gleichwertige Maßnahme auch ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine beratende Funktion, keine Vorgesetztenfunktion. Sie unterstützen den Unternehmer in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit kommen in Frage:

  • Ingenieure oder Bachelor/Master der Ingenieurwissenschaft,

  • Techniker,

  • Meister oder Personen in gleichwertiger Funktion.

Sie benötigen eine qualifizierte Ausbildung und regelmäßige Fortbildung.

Als Betriebsärzte kommen Ärzte in Frage, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

4.1.2

(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

In der Praxis hat es sich bewährt, wenn Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsame Betriebsbegehungen und einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durchführen.