BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 3.2 BGI/GUV-I 5080

3.2

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

3.2.1

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

Unmittelbar erhebliche Gefahr heißt, dass der Eintritt eines schweren Schadens sehr wahrscheinlich ist.

Beispiele:

  • Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen eine vermeintlich vorhandene Absturzsicherung fehlt,

  • Transport von Lasten mit stark beschädigten Hebebändern über Arbeitsplätzen,

  • Antreffen von Kampfmitteln bei Erdarbeiten,

  • Verwendung einer elektrischen Leitung, deren Schutzisolierung durchgescheuert ist.

3.2.2

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,

  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind

oder
  • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, so weit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen wurden in den Erläuterungen zu § 11 dieser BGI/GUV-I beschrieben.

Situationen, in denen ein Versicherter den Mangel in der Regel selbst beseitigen kann, sind z.B.

  • ausgebaute oder verschobene Abdeckungen von Decken-/Bodenöffnungen wieder einbauen,

  • Seitenschutz an der Absturzkante wieder vervollständigen,

  • Stolperstellen beseitigen, Ordnung schaffen,

  • Spaltkeil an der Baukreissäge einstellen,

  • defekte Leiter aussondern.