Abschnitt 3.1 BGI/GUV-I 5080
3.1
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten |
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3.1.1
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. |
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Pflicht zur Eigen- und Fremdvorsorge
Die Versicherten können und müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch selbst für ihre Sicherheit und Gesundheit sorgen. Dazu gehört z.B., dass sie
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Die Versicherten haben nicht nur auf ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Sie müssen darüber hinaus darauf achten, dass durch ihre Tätigkeit auch die Sicherheit und Gesundheit der Kollegen und Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Beispiele:
Ein Baggerfahrer muss darauf achten, dass sich niemand im Schwenkbereich seines Baggers aufhält und durch Schwenkbewegungen gefährdet wird.
Ein Kranfahrer darf keine falsch oder ungesichert angeschlagenen Lasten über die Baustelle verfahren.
Unterstützungspflichten
Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
für eine wirksame Erste Hilfe
zu unterstützen.
Das bedeutet:
Vorgaben aus Betriebsanweisungen einhalten,
Aufbau- und Verwendungsanleitungen (z.B. für Gerüste und Leitern) umsetzen,
Montage- oder Abbruchanweisungen beachten,
Schweißerlaubnis befolgen,
Rauchverbote einhalten,
sich an betriebliche Vorgaben halten, z.B. Festlegung zu Helmbaustellen, Alkoholverbot.
Das beinhaltet auch, Ausbildungsangebote wahrzunehmen, z.B. die Ausbildung zum Ersthelfer oder zum Sicherheitsbeauftragten.
Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden. Dies können unter anderem Weisungen sein,
ohne Absturzsicherung auf hochgelegenen Arbeitsplätzen,
in einem ungesicherten Graben,
ohne Schutzausrüstung in abwassertechnischen Anlagen
zu arbeiten.
3.1.2
2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. |
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3.1.3
3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. |
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Der Konsum von Alkohol wie auch der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln zieht häufig Gefährdungen für den Betroffenen selbst oder seine Kollegen nach sich. Drogen sind insbesondere Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack, LSD und die sogenannten "Schnüffestoffe".
Das Arbeiten kann auch durch die Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln z.B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika oder von bestimmten Schmerzmitteln beeinflusst werden. Dies kann auch für andere Medikamente gelten, die nach Herstellerangaben zu Müdigkeit oder Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führen können.
Mit Gefährdungen für sich und andere ist nach dem Konsum von Alkohol, Drogen oder auch Medikamenten insbesondere zu rechnen beim
Führen von Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen wie Erdbaumaschinen, Kranen, Staplern sowie Arbeiten in der Umgebung dieser Maschinen,
Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen,
Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen, z.B. Kreissäge, Bohrmaschine.
Zu beachten ist, dass Alkohol und Drogen längere Zeit wirken können. Daher kann nach entsprechendem Konsum in der Freizeit die Wirkung auch in der Arbeitszeit noch andauern z.B. durch Restalkohol.