BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.13 BGI/GUV-I 5080

2.13

§ 14 Ausnahmen

2.13.1

(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von den Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.

2.13.2

(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Abs. 1 entsprechen, wenn
  1. 1.

    der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft

oder
  1. 2.

    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.

2.13.3

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.

2.13.4

(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erhaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.