Abschnitt 2.12 BGI/GUV-I 5080
2.12
§ 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. |
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Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Unternehmer sollte immer dann davon Gebrauch machen, wenn er nicht selbst die direkte Aufsicht und Steuerung der Arbeiten vor Ort wahrnehmen kann.
Durch die Pflichtenübertragung werden in einem klar begrenztem Bereich Verantwortlichkeiten und Befugnisse des Unternehmers auf andere Personen übertragen.
Der Unternehmer darf für die Pflichtenübertragung nur Personen auswählen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und einschlägige Fachkunde verfügen.
Zuverlässigkeit und Fachkunde
Zuverlässig sind die Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und dem ergänzenden Regelwerk vertraut sind. Dies bedeutet, dass z.B. ein Facharbeiter, der keinerlei sicherheitstechnische Kenntnisse und Erfahrungen hat, nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Zu beachten ist auch, dass Mitarbeiter, denen Pflichten in einem bestimmten Arbeitsbereich übertragen wurden, bei einem Wechsel des Arbeitsbereiches vor einer erneuten Pflichtenübertragung erst ausreichende sicherheitstechnische Kenntnisse und Erfahrungen in dem neuen Arbeitsbereich erwerben müssen, z.B. bei einer Umsetzung von der Hochbauabteilung in die Tiefbauabteilung und umgekehrt.
Beauftragte Personen können z.B. je nach betrieblicher Struktur sein:
Niederlassungsleiter,
Abteilungsleiter,
Oberbauleiter,
Bauleiter,
Polier, Schachtmeister,
Vorarbeiter
aber auch betriebsfremde Dienstleister.
Form und Inhalt der Pflichtenübertragung
Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen (siehe nachstehendes Muster für die Bestätigung der Übertragung der Unternehmerpflichten). Sie kann auch Teil des Arbeitsvertrages sein.
Die zu übertragenden Pflichten sollten sich in Art und Umfang mit dem sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen Pflichten vereinbaren lassen und diese sinnvoll ergänzen.
Die Pflichtenübertragung muss so gestaltet sein, dass
die übertragenen Unternehmerpflichten nach Art und Umfang klar beschrieben sind,
der beauftragten Person die zur Pflichtenerfüllung erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse eingeräumt werden,
die Verantwortungsbereiche der beauftragten Person eindeutig festgelegt sind und
die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt ist.
Zu den erforderlichen Kompetenzen gehört es z.B., dass ein Schachtmeister im Kanalbau selbständig zusätzliche Holzbohlen beschaffen darf, wenn das vorhandene Material nicht ausreicht, um bei kreuzenden Leitungen Lücken im Verbau zu schließen oder ein Bauleiter einer Baufirma das für das Aufmauern höherer Wände erforderliche Gerüstmaterial beschaffen darf, sofern es in der eigenen Firma nicht verfügbar ist.
Auswirkungen der Pflichtenübertragung
Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Verantwortung des Unternehmers. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitschutzmaßnahmen verantwortlich.
Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle der beauftragten Personen und hat dafür zu sorgen, dass diese die übernommenen Unternehmerpflichten auch tatsächlich umsetzen. Er muss dies zumindest stichprobenartig prüfen oder prüfen lassen. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [BGV A1]) | |
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Herrn/Frau ____________________________________________________________________________________ | |
werden für den Betrieb/die Abteilung*) _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ | |
der Firma _____________________________________________________________________________________ | |
_____________________________________________________________________________________ | |
(Name und Anschrift der Firma) | |
die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung | |
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soweit ein Betrag von ______________________ Euro nicht überschritten wird. | |
Dazu gehören insbesondere: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ | |
________________________________________ | ________________________________________ |
Ort | Datum |
________________________________________ | ________________________________________ |
Unterschrift des Unternehmers | Unterschrift der beauftragten Person |
*) nichtzutreffendes streichen | |
Rückseite beachten! |
(Rückseite für Muster)
Vor Unterzeichnung beachten! § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: "(1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist." § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigner Verantwortung wahrzunehmen." § 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): "(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1): "Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen." |
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