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Abschnitt 2.2 - 2.2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

2.2.1 Qualifizierung der Ersthelfer

Auch wenn grundsätzlich ein AED durch jede Person angewendet werden kann, sollte die praktische Anwendung vom AED im Unternehmen vorzugsweise durch die betrieblichen Ersthelfer erfolgen.

Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

Im Rahmen der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung erlangt der Ersthelfer neben den Basismaßnahmen der Wiederbelebung grundlegende Kenntnisse zum AED:

  • Funktionsweise der Defibrillation,

  • Anwendungsgebiete und Gefahren der Defibrillation,

  • Einbindung eines AED in den Ablauf der Wiederbelebung (siehe auch Anhang 1 "Algorithmus zur Anwendung eines AED").

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2.2.2 Unterweisung der Ersthelfer

Ersthelfer müssen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden. Im Rahmen dieser Unterweisung wird der Ersthelfer anhand der Betriebsanweisung in die Handhabung des AED im Betrieb eingewiesen (Anlage 2).

Betriebsanweisungen regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb und sind Grundlage für die Unterweisung (siehe auch § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Mit der Unterweisung kann der Unternehmer geeignete Personen beauftragen, z. B. den Betriebsarzt, den Gerätebeauftragten, medizinisches Personal etc.

2.2.3 Unterweisung aller Mitarbeiter

Im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Erste Hilfe im Betrieb (§ 4 DGUV Vorschrift 1) sind alle Beschäftigten zusätzlich über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelfer zu informieren.

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Wiederbelebung