Abschnitt 5.12 - 5.12 Abbruch von Tauchgängen
Der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin hat den Tauchgang abzubrechen
auf Verlangen der tauchenden Person,
wenn Signale von den Tauchenden nicht beantwortet werden,
wenn die Tauchgruppe nicht mehr vollständig ist,
wenn eine vorhandene Sprech- oder Signalverbindung ausfällt,
bei Schäden an wichtigen Ausrüstungsgegenständen,
bei Gewitter,
bei anderen Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können