ASR A4.2 - TR Arbeitsstätten ASR A4.2

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Abschnitt 2 ASR A4.2 - Anwendungsbereich

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter.

Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Pausen- und Bereitschaftsräume gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".