DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 15 - 15 Notfallmaßnahmen

15.1
Flucht und Rettung beim Befahren von Anlagenteilen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen gemäß Abschnitt 3.1 sind Flucht- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

Fluchtwege sind in Abhängigkeit der Anlagengröße sowie deren innerer Ausführung und Gestaltung zu kennzeichnen. Sie müssen auch bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen des Anlageteils gewährleisten. Die Alarmierung im Fluchtfall muss im Inneren des Anlageteils sicher wahrgenommen werden können.

Eine Fluchtwegkennzeichnung kann z.B. in Kesselanlagen mit umfangreicher Einrüstung erforderlich sein.

Die Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Anlagenteilen richten sich nach den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen. Zu den Rettungsmaßnahmen gehören z.B.:

  • Festlegung der Rettungsmethode,

  • Organisation der Rettungskräfte,

  • Sicherstellen der Alarmierung,

  • Einsatz von Rettungseinrichtungen.

Weitere Informationen zur Rettung können entnommen werden: Information "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (BGI 5028), Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199) und Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Anlagenteilen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben. Abweichend hiervon dürfen Rettungsübungen an Anlagenteilen, die nur selten befahren werden, anlassbezogen durchgeführt werden.

Sind außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einbezogen, sind diese an den Übungen zu beteiligen.

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Abb. 15.1.1Beispiel für den Einsatz einer Rettungsrutsche zum Retten einer Person durch eine seitlich eingebaute Einsteigöffnung eines Anlageteils [siehe auch Information "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (BGI 5028)]

15.2
Einsatz von Notduschen und Augenspüleinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in der Nähe von Stellen, an denen regelmäßig mit Säuren, Laugen oder anderen ätzenden oder reizenden Stoffen umgegangen wird, leicht erreichbare Notduschen und Augenspüleinrichtungen vorhanden sind.

Sie müssen gekennzeichnet und ständig, auch unter Berücksichtung unterschiedlicher Witterungsverhältnisse funktionsfähig sein. Die Wassertemperatur muss körperverträglich sein.

Zu den Stellen, an denen regelmäßig mit Säuren, Laugen oder anderen ätzenden oder reizenden Stoffen umgegangen wird, zählen insbesondere:

  • Umfüllstellen,

  • Wasseraufbereitungsanlagen (Vollentsalzungsanlagen),

  • Rauchgasreinigungsanlagen.

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Abb. 15.2.1
Beispiel für Anordnung und Gestaltung einer Notdusche und Augenspüleinrichtung

Zu Notduschen siehe DIN EN 15154-1 Sicherheitsnotduschen Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien, zu Augenspüleinrichtungen siehe DIN EN 15154-2 Sicherheitsnotduschen Teil 2: Augenduschen mit Wasseranschluss. Zusätzlich zu Augenspüleinrichtungen können auch ortsveränderliche Spüleinrichtungen zum Einsatz kommen.

Körperverträgliche Wassertemperaturen im Sinne dieser Forderung liegen bei 15°C.

Zur Funktion der Notdusche gehört u.a. die Betätigung durch eine einfache Körperbewegung (Stoß, Zug, Druck). Die Wassermenge soll mindestens 30 l/min betragen. Das Ventil muss schnell öffnen und darf, einmal geöffnet, nicht von selbst schließen. Die Funktionsfähigkeit von Notduschen und Augenspüleinrichtungen setzt regelmäßige Prüfungen voraus.

15.3
Brandschutz

Für die in dieser Regel beschriebenen Anlagen gelten besondere Anforderungen im Brandschutz. Diese sind nicht Gegenstand dieser Regel.

Hinweise zum Brandschutz finden sich u.a. in der VGB-Richtlinie R 108 "Brandschutz in Kraftwerken".