DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach BGR 117 - Teil 1

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Abschnitt 5 - 5 Fortbildung

Die Fachkundigen zum Freimessen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diese Fortbildung nachzuweisen (z. B. Teilnahme an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen), um sich in allen genannten Bereichen auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Fortbildung kann grundsätzlich auch innerbetrieblich erfolgen.

Dabei sind beispielsweise zu berücksichtigen:

  • Änderungen der betrieblichen Verhältnisse

  • Änderungen des Vorschriften- und Regelwerkes

  • aktuelle Produktentwicklungen

  • Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen