DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach BGR 117 - Teil 1

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Abschnitt 2 - 2 Auswahl geeigneter Personen

Gemäß Abschnitt 4.3.5.3 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume: Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" darf der Unternehmer oder die Unternehmerin zum Freimessen nur geeignete Personen beauftragen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    fachkundig sind, indem sie z. B. nach den Inhalten dieses Grundsatzes ausgebildet und unterwiesen sind,

  3. 3.

    ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben.

Für die Auswahl der Fachkundigen zum Freimessen ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf, ein abgeschlossenes Studium oder vergleichbare Qualifikationsnachweise

  • Kenntnisse über die Eigenschaften der zu messenden Stoffe und die damit verbundenen Gefährdungen

  • Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse

  • geistige und charakterliche Eignung

  • körperliche Eignung, sofern dies für das Messverfahren zutreffend ist

Die Anforderungen des ersten Anstriches erfüllt auch, wer ohne Berufsabschluss über einen längeren Zeitraum ausreichend Erfahrungen beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gesammelt hat.

Bei einzelnen Messverfahren können die Ergebnisse durch unterschiedliche Farbtöne abgelesen werden. Kommen derartige Verfahren zum Einsatz, kann die Eignung durch eine Untersuchung des Farbsinns festgestellt werden.

Von den ausgewählten Personen wird erwartet:

  • die Fähigkeit, Gefährdungen zutreffend beurteilen zu können

  • Verständnis für Zusammenhänge zwischen Gefahrstoffen und den jeweiligen Messmethoden (u. a. Querempfindlichkeiten)

  • die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Ist der Prozess des Freimessens auf mehrere Personen verteilt, so müssen alle Beteiligten über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren Teilbereich verfügen. Zusätzlich ist in der Gefährdungsbeurteilung eine Betrachtung der Schnittstellen erforderlich.