DGUV Information 209-078 - Gesund und fit im Kleinbetrieb Absauganlagen einkaufen - aber richtig! Tipps für Wirtschaft, Verwaltung und Dienstleistung

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Funktionsprüfung

Die Funktionsprüfung dient der Bestätigung des Anlagenzustands. Sie sollte so oft durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass die Anlage ihre Aufgabe erfüllen kann.

Anlagen zur Absaugung partikelförmiger Stoffe müssen mindestens jährlich geprüft werden, alle anderen Anlagen mindestens alle drei Jahre. Bei erhöhter Belastung sind diese Zyklen zu verkürzen.

Die Prüfung muss durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Diese Person muss den Sachverstand haben, den Anlagenzustand festzustellen, zu beurteilen und, falls erforderlich, Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen. Basis für die wiederkehrende Prüfung sind die bei der Abnahmeprüfung protokollierten Daten.

Auch die Funktionsprüfung muss protokolliert (Ergebnis der Prüfung, Mängel, Wer stellt die Mängel ab?) und durch Unterschrift der Prüfperson bestätigt werden.