DGUV Regel 103-002 - Fernwärmeverteilungsanlagen

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Anhang 1 - Begründungen und Erläuterungen zu einzelnen Abschnitten dieser Regel

Zu Abschnitt 1:
Die Fernwärmeversorgung besteht aus der Fernwärmeerzeugung und der Fernwärmeverteilung.

Diese Regel konkretisiert, ergänzt und erweitert für Anlagen der Fernwärmeverteilung allgemeine Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes sowie zugehöriger Verordnungen. Sie ergänzt die Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV/GUV-V C14) als zuständige Unfallverhütungsvorschrift für die Fernwärmeerzeugung zur umfassenden Behandlung der Fernwärmeversorgung.

Zu Abschnitt 3:
Abschnitt 3.2 stellt klar, dass die allgemeinen Anforderungen des staatlichen Rechts unberührt bleiben und verpflichtet den Unternehmer, die das staatliche Recht konkretisierenden spezifischen Anforderungen einzuhalten.

Die Anforderung nach Abschnitt 3.2 soll verdeutlichen, dass der Abschnitt "Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit" auf alle Phasen des "Betreibens" im Sinne des Abschnittes 2 Nr. 3 anzuwenden ist. Zum Betreiben zählen auch der Probebetrieb und die Erweiterung von Anlagen oder Anlagenteilen ohne vorherige Außerbetriebnahme.

Die Errichtung und Demontage einer Anlage oder eines Anlagenteils zählt nicht zum Betreiben, da hierbei von einer Außerbetriebnahme ohne vorhandenes Heizmedium auszugehen ist.

Zu Abschnitt 4.1:
Diese Anforderungen konkretisieren die §§ 3 und 9 Arbeitsschutzgesetz und die §§ 2, 15, 21, 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Auf die besonderen Gefährdungen bei Fernwärmeverteilungsanlagen und deren Abwendung wird hier zusammenfassend hingewiesen.

Zu Abschnitt 4.2:
Diese Anforderungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 4, § 7 und § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie §§ 2, 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Zu Abschnitt 4.3:
Dieser Abschnitt legt die Notwendigkeit fest, Betriebsanweisungen für Fernwärmeverteilungsanlagen aufzustellen und konkretisiert die Betriebsanweisungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Anhang 2 Nr. 1 bis 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Abschnitt 4.4:
Dieser Abschnitt stellt eine Konkretisierung zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Zu Abschnitt 4.5:
Diese Festlegungen konkretisieren Anforderungen folgender Paragraphen aus dem Arbeitsschutzgesetz:

  • § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers,

  • § 7 Übertragung von Aufgaben,

  • § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber,

  • § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen,

  • § 13 Verantwortliche Personen.

Nur durch den Einsatz von befähigtem und verantwortungsbewusstem Fachpersonal kann der Unternehmer seiner Führungsverantwortung genügen; siehe hierzu insbesondere § 7, § 8 Abs. 1 und § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Zu Abschnitt 4.6:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz und §§ 2 und 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Das in diesem Abschnitt festgelegte Freigabeverfahren darf nicht verwechselt werden mit Arbeitsaufträgen (oft missverständlicherweise als "Freigabe" bezeichnet) für andere Arbeiten.

Zu Abschnitt 4.7:
Diese Festlegungen dienen der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren durch Hitzeeinwirkungen nach § 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Sie sollen dazu beitragen, dass bei verschiedenen Arbeitsbelastungen unter Einwirkung aller klimatischen Faktoren (Temperatur, Strahlung, relative Feuchte, Luftgeschwindigkeit) die Dauer der Hitzeeinwirkung begrenzt und ausreichende Erholzeiten gewährt werden.

Zu Abschnitt 4.8:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung und Ergänzung des § 10 Arbeitsschutzgesetz, § 4 der Betriebssicherheitsverordnung und der §§ 11 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar. Die Festlegungen des Abschnittes 4.8.3 soll sicherstellen, dass der Anlagenverantwortliche die Ursache der Störung ermittelt und, falls erforderlich, vor der Wiedereinschaltung beseitigen lässt.

Zu Abschnitt 5.1:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 35 Abs. 6 und § 38 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar und weisen auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in Schächten und Kanälen hin, die sich im öffentlichen Bereich des Straßenverkehrs befinden.

Zu Abschnitt 5.2:
Die spezielle Bauart von Fernwärmeverteilungsanlagen erfordert in besonderem Maße Einrichtungen für ein sicheres Bedienen, Instandhalten und Erweitern.

Zu Abschnitt 5.3:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 10 Arbeitsschutzgesetz und der §§ 22, 25 bis 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dar.

Auf Grund der technischen Notwendigkeit des Befahrens von Anlagenteilen - insbesondere bei Schächten und Kanälen - und der damit verbundenen Gefährdungen ist eine Bereitstellung und die Sicherstellung der Handhabung von Rettungseinrichtungen zwingend erforderlich.

Zu Abschnitt 5.4:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des Abschnittes 1.8 Abs. 1 "Verkehrswege" des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung dar.

Zu Abschnitt 5.5:
Diese Festlegungen konkretisieren die besonderen, erhöhten elektrischen Gefährdungen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit und in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung, wie sie insbesondere in Schächten oder Kanälen auftreten können; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) mit den zugehörigen DIN VDE-Bestimmungen.

Zu Abschnitt 5.6:
Diese Festlegungen konkretisieren die Anforderungen der §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz. Aus dem Unfallgeschehen ist abzuleiten, dass die Freischaltung nach Abschnitt 5.6.2 in Verbindung mit dem Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 besonders zu beachten ist.

Die nachfolgenden ausführlichen Erläuterungen zu Abschnitt 5.6.1 geben weitere Hinweise und Erläuterungen, um spezielle Gefährdungen bei Arbeiten an Anlagenteilen zu vermeiden.

Zu Abschnitt 5.7:
Auf Grund der technischen Notwendigkeit des Befahrens von Anlagenteilen und der damit verbundenen Gefahren ist die richtige Auswahl und Gestaltung z.B. der Einsteigöffnungen, Arbeitsflächen und Bewegungsräume durch den Unternehmer von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das sichere Befahren von und Arbeiten in Schächten und Kanälen.

Die Bilder 3a "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)" und 3b "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)" zeigen die Mindestanforderungen an Auswahl, Aufstellung und Gestaltung von Fernwärmeschächten.

Die Festlegungen dieses Abschnittes beinhalten eine Ergänzung und Erweiterung des § 4 Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung sowie der Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).

Zu Abschnitt 5.8:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung, Ergänzung und Erweiterung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz dar.

Aus dem Unfallgeschehen ergibt sich, dass beim Befahren von Anlagenteilen ohne Be- und Entlüftung eine erhöhte Unfall- und Gesundheitsgefahr besteht.

Zu Abschnitt 5.9:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung der §§ 4 und 9 Arbeitsschutzgesetz dar. Die Wiederherstellung des Betriebszustandes nach z.B. Wartungs-, Instandsetzungs- oder Erweiterungsarbeiten führt in der Regel zu Gefährdungen.

Zu Abschnitt 5.10:
Instandhaltungsarbeiten an nicht drucklos gemachten und nicht entleerten Anlagenteilen führen in der Regel zu Gefährdungen.

Zu Abschnitt 5.11:
Die Festlegungen nach Abschnitt 5.11.1 stellen eine Konkretisierung des § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 7 der Betriebssicherheitsverordnung dar.

Die Abschnitte 5.11.2 und 5.11.3 konkretisieren § 4 Arbeitsschutzgesetz und Abschnitt 5.11.4 die Vorgaben des § 7 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Abschnitt 6.1:
Diese Festlegungen stellen eine Konkretisierung des § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 10 Betriebssicherheitsverordnung dar.

Messgeräte oder Warneinrichtungen erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie den Einsatzbedingungen voll genügen und funktionsfähig sind. Die Sicherheit darf nicht durch mangelnde Funktionsfähigkeit vorgetäuscht werden, womit eine regelmäßige Prüfung unerlässlich ist.

Weiterhin wird der Begriff "Befähigte Person" nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung durch den Begriff "Sachkundiger" näher definiert bzw. konkretisiert.