Abschnitt 1.7 - 1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder verpflichtend vorzuschreiben. Ob die dafür erforderlichen Bedingungen vorliegen, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.
Anlässe für eine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge können Tätigkeiten sein, bei denen
der entsprechende Grenzwert überschritten wird (z. B. bei Exposition durch quarzhaltige Stäube oder Schweißrauche),
bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kat. 1A und 1B die Akzeptanzkonzentration überschritten wird,
eine Gefährdung durch Hautkontakt vorliegt (z. B. bei Feuchtarbeit) oder
Atemschutz getragen werden muss.
Erläuterungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zu den Vorsorgeanlässen sind in der Informationsreihe "Kurz und Bündig" der BG RCI nachzulesen, siehe KB 011-1 "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung" und KB 011-2 "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe".
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind vom Betrieb zu tragen.